Sehr geehrte Frau Weisgerber, Wie stehen Sie zur 'Verlängerung der epidemischen Notlage von nationaler Tragweite' und welche Begründung haben Sie dafür? Mit freundlichen Grüßen, Sebastian Frank
Das wäre bereits die fünfte Verlängerung. Sollten Ausnahmesituationen nicht zeitlich begrenzt sein?
Sehr geehrter Herr Frank,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich gerne beantworte.
Die Feststellung des Fortbestehens der epidemischen Lage von nationaler Tragweite ist die Voraussetzung für zahlreiche Verordnungen und Rechtsakte der Bundesregierung und der Landesregierung. Sie leisten weiter unverzichtbare Beiträge bei der Bekämpfung der Pandemie und sind auch mit Vorteilen und Rechtsansprüchen für die Bürgerinnen und Bürger verbunden. Auch aus diesem Grund muss die Regelung zur epidemischen Lage nationaler Tragweite verlängert werden.
Solche Verordnungen betreffen vor allem die Regelungen zum Infektionsschutz im Reiseverkehr (Einreisequarantäne, Testnachweispflicht bei Einreisen aus Risiko-, Hochinzidenz- und Virusvariantengebieten) und auch die Sars-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung (z. B. Homeoffice, Gesundheitsschutz an den Arbeitsstätten etc.).
Die Feststellung der Fortgeltung wird gemäß § 5 Absatz 1 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes für maximal weitere drei Monate gelten. Der Deutsche Bundestag hat das Recht, die epidemische Lage von nationaler Tragweite gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 Infektionsschutzgesetz vor Ablauf der drei Monate aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die epidemische Lage nicht mehr gegeben sind.
Mit freundlichen Grüßen
Anja Weisgerber