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Anja Weisgerber
CSU
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Frage von Gerhard K. •

Frage an Anja Weisgerber von Gerhard K. bezüglich Verbraucherschutz

Folgende Frage an Sie als stellvertretendes Mitglied des Bundestagsausschusses für Recht und Verbraucherschutz:
Der Tourismusbeauftragte der Bundesregierung, Thomas Bareiß, setzt sich offenbar bei ausgefallenen Pauschalreisen dafür ein, dass betroffene Verbraucher sich mit Gutscheinen der Reiseveranstalter begnügen müssen, statt das diese bereits bezahlte oder anbezahlte Reisen zuruckerstatten müssen.
Sind Sie auch dafür, dass in diesen Fällen die Verbraucher nur Gutscheine erhalten und kein Geld zurück überwiesen wird?

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Antwort von
CSU

Sehr geehrte Herr K.,

vielen Dank für Ihre Frage vom 28. April zum Thema Verbraucherschutz in Corona-Zeiten.

Ich habe großes Verständnis für Ihr Anliegen. Die CSU ist keine Verbots- und Zwangspartei - Solidarität sollte nicht erzwungen werden und die Verbraucher müssen geschützt werden.

Die geplante Regelung der Bundesregierung sieht vor, dass Reiseveranstalter ihren Kunden statt einer Rückzahlung von bereits geleisteten Zahlungen für vor dem 8. März 2020 gebuchte, aber nicht antretbare oder stornierte Reisen einen Gutschein anbieten dürfen. Diese Regelung steht aber noch unter dem Vorbehalt der europarechtlichen vorübergehenden Zulässigkeit, die noch nicht abschließend geklärt ist.

Bei dem Vorschlag der Gutscheinlösung für Veranstalter handelt es sich um eine ausgewogene und bemerkenswert pragmatische Lösung: Auf der einen Seite steht der berechtigte Erstattungsanspruch des Kunden. Wer eine gebuchte Veranstaltung nicht besuchen kann, weil sie wegen der Corona-Pandemie abgesagt werden muss, soll sein Geld nicht verlieren. Mit der Gutscheinlösung wird der Wert des Tickets erhalten und sogar gegen Insolvenz abgesichert. Der Kunde kann den Wert für eine spätere Veranstaltung einlösen und – sofern er dies nicht bis zum 31.12.2021 tut – doch noch sein Geld zurückverlangen. Ticketkäufer verlieren ihr Geld im Ergebnis also nicht. Allenfalls stunden sie dem Veranstalter lediglich die Rückzahlungsforderung. Diese Lösung ist auch im Interesse der Verbraucher, da auch ein Staatsfonds die sonst drohende Insolvenzwelle nicht abwenden könnte. Sollte dieser Fall eintreten, könnte auch er Erstattungsanspruch der Verbraucher nicht bedient werden.

Es handelt sich also nicht um Zwangssolidarität, sondern um eine Lösung, die möglichst geringe Verluste aller Parteien garantiert. Veranstalter bekommen etwas Luft, um ihre Liquidität zu sichern. So kann ein Beitrag zur Bewahrung der Unternehmen vor einer drohenden Insolvenz geleistet werden. Daran, dass Veranstalter insolvent werden und Kunden nicht nur die gebuchte Veranstaltung gar nicht mehr besuchen können, sondern sie auch noch den bereits gezahlten Ticketpreis nicht mehr erstattet bekommen, kann niemand ein Interesse haben. Letztendlich geht aber auch die Rechnung langfristig auf Kosten der Unternehmen. Deshalb erscheint ein weiterer, massiver Bürokratieaufwand zu Gunsten der Verbraucher an dieser Stelle nicht zweckführend.

Ich habe großes Verständnis für die nachvollziehbare Unzufriedenheit von Kunden, dass sie ihre bereits geleisteten Zahlungen nicht sofort erstattet bekommen, obwohl die entsprechende Reise nicht durchgeführt werden kann. Mit einem staatlich abgesicherten Gutschein behalten die Kunden aber ihren Rückzahlungsanspruch in voller Höhe. Sollte der Gutschein nicht bis spätestens Ende 2021 eingelöst werden können, bekommen sie dann den entsprechenden Betrag erstattet. Unter den bestehenden Umständen ist dies also die ausgewogenste Lösung.

Gegenwärtig werden außerdem intensiv weitere Maßnahmen der Bundesregierung geprüft. Dazu gehört auch eine Unterstützung durch zusätzliche direkte Liquiditätshilfen und nicht rückzahlbare Zuschüsse für besonders und noch länger betroffene Unternehmen wie Reiseveranstalter und Reisebüros.

Ich wünsche Ihnen alles Gute und bleibende Gesundheit.

Mit herzlichen Grüßen
Anja Weisgerber
 

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