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Angelika Krüger-Leißner
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Frage von Ines E. •

Frage an Angelika Krüger-Leißner von Ines E. bezüglich Kultur

Guten Tag!

Der Steuerfreibetrag entspricht dem sozio-kulturellen Existenzminimum, er beträgt in Deutschland 7.664 Euro für Einzelpersonen, für Ehepaare 15.328. Freischaffende und Arbeitsnehmer können Werbekosten zuvor absetzen.

Bürger, die Familien gründeten, Kinder Kinder erziehen, erhalten im Hartz4System in Berlin monatlich nur 533 (311 plus 222 Mietanteil), jährlich 6.396 Euro für Essen, Wohnung, Strom, Medikamente..., Differenzbetrag: 1268 Euro.

Bürger, die für die Inanspruchnahme ihrer Arbeiten wegen mangelndem Tarifschutz wenig Geld erhalten, (u.a. freischaffende Künstler und Kulturschaffende), als "Aufstocker" leben müssen, erhalten als Mitglieder einer "Bedarfsgemeinschaft" im Monat ca. 200 Euro weniger zugesprochen, als Menschen, die allein leben.

Warum?
Ausschüsse im Bundestag antworteten: "weil die Politiker das so wollen." Sie rieten, Fragen über Abgeordnetenwatch zu stellen.

Familiengründungen im Niedriglohnbereich werden defacto mit Geld-und Raumentzug bestraft. Wollen Sie das?

Freundliche Grüße Ines Eck

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Antwort von
SPD

Sehr geehrte Frau Eck,

vielen Dank für Ihre Fragen.

Sie weisen in Ihrer Anfrage zu Recht darauf hin, dass der Steuerfreibetrag an das soziokulturelle Existenzminimum angelehnt ist. In einer Reihe von Entscheidungen stellte das Bundesverfassungsgericht klar, dass aufgrund der verfassungsrechtlichen Vorgaben im Grundgesetz - insbesondere mit Blick auf die Bedeutung und rechtliche Tragweite der sozialen Verantwortung des Staates gegenüber seiner Bürger - das Steuerrecht und das Sozialhilferecht eng miteinander verknüpft sind.

Dabei müssen beide Beträge jedoch nicht deckungsgleich sein, vielmehr stellt das sozialhilferechtlich definierte Existenzminimum eine Maßgröße für die Bemessung des steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimums dar. Der Steuerfreibetrag darf dabei das Existenzminimum nicht unterschreiten, sehr wohl aber überschreiten, wie es in der von Ihnen beschriebenen Situation der Fall ist.

Der Begriff des soziokulturellen Existenzminimums kommt aus der Praxis der deutschen Sozialversicherung. Es handelt sich hier um einen statistisch berechneten Wert und wird für die Festsetzung Höhe der Regelsätze des Arbeitslosengeld II, der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung und der Hilfe zum Lebensunterhalt herangezogen. Soziokulturell bedeutet in diesem Zusammenhang, dass nicht die Preise eines politisch gesetzten Warenkorbes berücksichtigt werden, sondern die durch Befragungen ermittelten tatsächlichen Ausgaben.

Alle zwei Jahre legt die Bundesregierung einen neuen Existenzminimumbericht vor. Dieser legt die aktuelle Höhe des steuerbefreiten Existenzminimums fest. Hieran orientiert sich auch das Kindergeld.

Aus dem aktuellen Bericht ergeben sich für das Jahr 2010 folgende Zahlen:
Das sächliche Existenzminimum beträgt für Alleinstehende 7 656 Euro, für Ehepaare 12 996 Euro und für Kinder 3 864 Euro. Der steuerliche Freibetrag beträgt für Alleinstehende 7 664 Euro, für Ehepaare 15 329 Euro und für Kinder 3 648 Euro. Beim steuerlichen Freibetrag für Kinder ist ergänzend der Familienleistungsausgleich bzw. das Kindergeld zu berücksichtigen, was zu einem steuerlichen Freibetrag von 5 808 Euro für jedes Kind führt. Damit sind die Vorgaben aus den Urteilen des Bundesverfassungsgerichtes und somit die Konformität des Gesetzes mit dem Grundgesetz gewahrt.

Es ist davon auszugehen, dass Mitgliedern einer in einem gemeinsamen Haushalt lebenden Bedarfsgemeinschaft sich gegenseitig materiell unterstützen und so ihren Lebensunterhaltsbedarf gemeinsam decken. Diese Überlegung führt dazu, dass Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft weniger sozialstaatliche Hilfe erhalten als Personen, die nicht in einer solchen Gemeinschaft leben und folglich nachweislich niemanden haben, der sie unterstützt. Hierüber gab es in der Vergangenheit innerhalb und außerhalb des Parlaments heftige Debatten, welche durchaus ihre Berechtigung hatten. Bei der Umsetzung des Gesetzes ist daher insbesondere darauf zu achten, dass es zu keiner Schlechterstellung des Einzelnen in der Bedarfsgemeinschaft im Bezug auf die Anwendung der Grundrechte kommt. Hierbei ist vor allem auf die Wahrung des sich aus Art. 3 GG ergebenen Gleichheitsgrundsatzes im Vergleich zwischen Einzelpersonen und Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft zu achten.

Mit freundlichen Grüßen
Ihre Angelika Krüger-Leißner