Frage an Angelika Höhne von Stephan V. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrter Herr Saleh,
welche Vorteile sehen Sie in dem neuen zur Wahl stehenden Volksentscheidgesetz?
Soll man kleineren Gruppen erleichtern ihre Themen gesellschaftsfähig zu machen? (rechte wie linke ideologien)
Bedeutet ein solches Gesetz die Stärkung der direkten und damit auch die Schwächung der indirekten Demokratie?
Wenn dieses neue Gesetz als Mitwirkungsorgan genutzt werden soll, warum werden Themen wie Haushalt davon ausgenommen?
Werden die Bürger mit dem neuen Gesetz die Möglichkeit haben über Dinge wie Studiengebühren zu entscheiden, oder fällt das dann in den Rahmen des Haushalts?
Ich hoffe, Sie finden Zeit sich meiner Fragen anzunehmen.
Beste Grüße
Stephan Vierkant
Sehr geehrter Herr Vierkant,
zunächst möchte ich mich bei Ihnen für die späte Beantwortung entschuldigen und um Ihr Verständnis bitte.
Ich begrüße die zur Abstimmung stehende Gesetzesänderung. Bei den Wahlen stimmen die Bürger/innen über die Zusammensetzung des Parlaments ab, hier steht die Ausrichtung einer Partei oder die Vorliebe für eine/n Politiker/in im Vordergrund. In aktuellen Einzelentscheidungen des politischen Alltags kann die Mehrheit der gewählten Partei jedoch andere Interessen verfolgen, als die Mehrheit der Wähler/innen dieser Partei. Die Möglichkeit hier durch Volksbegehren und Volksentscheid Einfluss zu nehmen, stärkt die Demokratie. Der hohe Aufwand für die Vorbereitung und Durchführung eines Volksbegehrens bzw. eines Volksentscheids bleibt erhalten. Splittergruppen werden nur dann Erfolge erzielen, wenn die konkrete Forderung mit der Verfassung in Einklang steht und in der Bevölkerung mehrheitsfähig ist.
Dieses Gesetz bedeutet die Stärkung der direkten Demokratie, da die Bürger/innen auch während der Legislaturperiode zu einzelnen Fragestellungen Einfluss nehmen können. Die parlamentarische Arbeit wird hierdurch nicht geschwächt sondern bereichert.
Die Entscheidungen des Volksbegehrens werden finanzielle Auswirkungen haben.. Insofern ist der Haushalt nicht ausgenommen. Ausgenommen sind lediglich Abstimmungen über den bereits beschlossenen aktuellen Haushalt. Damit wird die Planungssicherheit für die Verwaltung und die geförderten Einrichtungen sichergestellt.
Für das Beispiel Studiengebühren bedeutet dies: Abstimmungen über die Einführung von Studiengebühren sind zulässig. Wenn Studiengebühren beschlossen werden und im Haushaltsgesetz als Einnahme für das Haushaltsjahr eingestellt sind, dann kann über diesen Zeitraum nicht abgestimmt werden. In dem betreffenden Haushaltsjahr wären die Einnahmen Bestandteil des Etats. Die Universitäten müssten Einnahmeverluste durch Kürzungen bei den Ausgaben im laufenden Semester ausgleichen. Ein Volksbegehren über die Abschaffung der Studiengebühren in den kommenden Haushaltsjahren wäre jedoch zulässig.
Mit freundlichen Grüßen
Angelika Höhne