Frage an Angelika Graf von Tutilo W. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrte Frau Graf,
ich bin Rentner und habe einen wesentlichen Teil meiner Ersparnisse als private Zusatzversorgung in einem bisher durch das EEG (Erneuerbare-Energien-Gesetz) staatlich geförderten Bioenergiefonds (Geno Bioenergiefonds 1) angelegt.
Durch die Neufassung dieses Gesetzes (EEG 2009) wird diese Förderung auch von bereits bestehenden Altanlagen massiv eingeschränkt. Dies würde den von mir privat geleisteten Anteil zu meiner Altersicherung sehr stark reduzieren. Ebenso konterkariert es meines Erachtens die Initiative von Bürgern, den Einsatz erneuerbarer Energien zu unterstützen.
Des weiteren bin ich der Meinung dass die Neufassung des Gesetzes EEG 2009 einen unzulässigen Eingriff in das durch das Grundgesetz geschützte Grundrecht auf Eigentum, Art.14 GG darstellt.
Ich weiß nicht, wie viele Bundesbürger außer mir noch von dieser Problematik betroffen sind.
Die Bundesländer Schleswig-Holstein und Niedersachsen haben jedenfalls im November 2008 im Bundesrat einen Gesetzesantrag gestellt, der darauf abzielt, § 19 Abs. 1 EEG 2009 in die Übergangsregelung des § 66 EEG 2009 aufzunehmen. Dadurch würde der Bestandsschutz bei der Vergütung bereits bestehender Biogasanlagen gewährleistet, die vor Inkrafttreten des EEG 2009 in Betrieb genommen wurden.
Der Gesetzesantrag passierte am 28. November 2008 den Bundesrat und wurde der Bundesregierung vorgelegt, die ihn nun Anfang Februar dem Bundestag zur Beschlussfassung vorlegen wird.
Als Bürger Ihres Wahlkreises bitte ich Sie dringend, im Bundestag für diese oben genannte Gesetzesänderung zu stimmen, um langwierige und kostenaufwändige Verfassungsbeschwerden überflüssig zu machen.
Ich würde gerne von Ihnen wissen, wie Sie zu diesem Sachverhalt stehen?
Mit freundlichen Grüßen
Wagner Tutilo
Sehr geehrter Herr Wagner,
vielen Dank für Ihre Abgeordnetenwatch-E-Mail vom 28. Januar 2009.
Im Bereich der Anlagen ist das Problem entstanden, dass manche Betreiber zugunsten einer höheren Förderung Großanlagen in zahlreiche kleinere aufgesplittet haben, um dadurch an eine höhere Förderung zu kommen. Damit wurde eine Regelung missbraucht, die eigentlich zugunsten einer besseren Förderung kleiner Eigenanlagen gedacht war. Nach Auffassung der Bundesregierung war dieses "Anlagensplitting" bereits nach der bisherigen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) unzulässig. Bereits im EEG 2004 war nach § 3 Absatz 2 geregelt, dass mehrere Anlagen zur Erzeugung von Strom aus gleichartigen Erneuerbaren Energien unter bestimmten Voraussetzungen als eine Anlage im Sinne der Vergütung zu behandeln sind. Mit der Reform wurde das nun gemeinsam von den Koalitionsfraktionen klargestellt. Es handelt sich also nicht um eine Neuregelung, weswegen auch kein Bestandsschutz vorgesehen ist.
Sollte das Bundesverfassungsgericht die Neuregelung wider Erwarten als verfassungswidrig einstufen, wird es selbstverständlich eine entsprechende Änderung geben. Das Bundesverfassungsgericht hat allerdings aktuell einen entsprechenden Eilantrag eines großen Biogasanlagenparks zurückgewiesen.
Für die Anleger ist der Sachverhalt natürlich problematisch. Ich kann Ihnen aber leider keine großen Hoffnungen machen, dass ein Bestandsschutz noch nachträglich kommt -- eben weil das Anlagensplitting schon vorher nicht vorgesehen war und die entsprechenden Betreiber der Anlagen das auch ganz genau wussten.
Insofern Sie nicht über die Risiken des Investments durch die vermittelnde Bank oder das Unternehmen aufgeklärt worden sind, sollten Sie sich mit der Rosenheimer Verbraucherzentrale in Verbindung setzen, um abzuklären, ob eventuell Regressansprüche gegenüber dem Unternehmen oder der Bank bestehen. Ob die Voraussetzungen hierfür vorliegen, muss in jedem Einzelfall geprüft werden.
Mit freundlichen Grüßen
Angelika Graf