Frage an Angelika Graf von Christian M. bezüglich Wissenschaft, Forschung und Technologie
Sehr geehrte Frau Graf,
können Sie mir eventuell weiterhelfen als Abgeordnete für den Landkreis in dem ich lebe.
Warum ist ein Studium an der Open University in England nicht Bafög fähig? Alternativ warum ist kein Studienkredit über die KFW möglich?
In der Datenbank „anabin“ der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) der KMK wird die Open University als „Hochschule, H+“ geführt und damit identisch mit der Klassifikation der Universitäten Oxford und Cambridge.
Desweiteren ist es dort genauso möglich "Vollzeit" als Fernstudent zu studieren.
Gruß
Christian M.
Sehr geehrter Herr Mahr,
vielen Dank für Ihre E-Mail vom 15.9.2010 zur Ausbildungsförderung.
Grundsätzlich ist der Bezug von BAföG bzw. eines Bildungskredites auch an Ausbildungsstätten im Ausland möglich.
BAföG oder Bildungskredite können für den Besuch einer ausländischen Ausbildungsstätte gewährt werden, wenn diese inländischen Ausbildungsstätten gleichwertig sind. Welche inländischen Ausbildungsstätten förderfähig sind, ist festgeschrieben im § 2 Abs. 1 bis 3 BAföG. Die ausländische Bildungsstätte muss gleichwertig sein. Ob das der Fall ist, wird im Rahmen der Antragsbearbeitung vom Bundesverwaltungsamt entschieden.
Für die Auslandsförderung nach dem BAföG sind - je nach Zielland - unterschiedliche zentrale Ämter in Deutschland zuständig. Für Großbritannien ist die Bezirksregierung Köln zuständig. Unter http://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/organisation/abteilung04/dezernat_49/ausbildungsfoerderung/faq/faq_studium_eu.pdf finden Sie einen Frage- und Antwortbogen zur Förderung eines Studiums in Großbritannien
Zu der Frage nach einem Fernstudium an einer Open University ist mein Kenntnisstand folgender (aus einer Antwort der Bundesregierung):
„Fernstudiengänge sind, soweit sie in Vollzeitform angeboten werden, als solche nach dem BAföG ebenso förderungsfähig wie Studien an Präsenzhochschulen. Voraussetzung ist, dass der Studierende der Hochschule organisationsrechtlich angehört, also eingeschrieben ist und die Hochschule staatlich oder als einer staatlichen Hochschule gleichwertig anerkannt ist. Hieraus ergeben sich für das Studium an einer Fernhochschule mit Sitz im Ausland förderungsrechtlich Besonderheiten.
Eine Förderung als Inlandsausbildung nach § 4 BAföG ist nur möglich, wenn die Studierenden auch an einer Hochschule im Inland eingeschrieben sind. Eine Auslandsausbildung nach § 5 BAföG kann nur gefördert werden, wenn der Studierende sich ausbildungsbedingt auch tatsächlich im Ausland aufhält. Die bloße Tatsache, an einer Fernhochschule mit Sitz im Ausland eingeschrieben zu sein, während das Studium selbst vom deutschen Wohnort aus erfolgt, vermag einen Förderungsanspruch nach § 5 BAföG nicht zu begründen. Eine Förderung ist in diesen Fällen daher nur dann möglich, wenn der Studierende im Rahmen einer entsprechenden Kooperationsvereinbarung einer deutschen und ausländischen Hochschule zugleich an einer inländischen Hochschule eingeschrieben ist.
Zum anderen muss die ausländische Fernhochschule, die keine nach deutschem Recht staatliche Hochschule ist, nach landesrechtlicher Entscheidung als einer staatlichen Hochschule gleichwertig anerkannt sein (§ 2 Absatz 2 BAföG). Maßstab für die Gleichwertigkeitsprüfung sind gemäß Tz. 2.2.3 BAföGVwV auch die Zugangsvoraussetzungen. Diese sind je nach Bundesland unterschiedlich und sehen nicht zwingend die allgemeine Hochschulreife vor. Es werden aber in den anderen Fällen äquivalente Eignungsnachweise wie insbesondere Zugangsprüfungen oder Probesemester sowie zusätzlich mehrjährige Berufserfahrung gefordert. Die Zulassung zum Studium ohne jeden konkretisierten Eignungsbeleg außer dem Mindestalter von 18 Jahren, wie sie an der britischen Open University möglich ist, schließt nach derzeitiger Rechtslage in allen Bundesländern eine Gleichwertigkeitsfeststellung und damit eine Förderung aus. Solange sich das BAföG in seiner derzeitigen Konzeption auf die Förderung eines ersten Qualifizierungswegs vor dem Zugang zum Erwerbsleben und dabei zugleich auf möglichst zügigen Ausbildungsabschluss konzentriert, kann es konsequenterweise nicht auf die mit der Hochschulzugangsberechtigung und dieser entsprechenden Nachweisen verbundenen Prognose der Eignung verzichten, die eingeschlagene Ausbildung auch innerhalb der vorgesehenen Regelstudienzeit erfolgreich abschließen zu können. Dies gilt sowohl für inländische wie für ausländische Fernstudiengänge, so dass insoweit keinerlei EU-rechtlich relevante Grundfreiheiten berührt sind.“
Inwiefern in Deutschland der Open-University-Ansatz künftig gestärkt wird, vermag ich nicht einzuschätzen, zumal die Gesetzgebungskompetenz für die Regelungen des Hochschulzugangs allein bei den Ländern liegt.
Generell für Fragen der Ausbildungsförderung kann ich folgende Homepage empfehlen: http://www.das-neue-bafoeg.de.
Mit freundlichen Grüßen
Angelika Graf