Frage an Anette Kramme von Rainer K. bezüglich Gesundheit
Sehr geehrte Frau Kramme,
nachdem ihr Kollege Dirk Niebel meine Anfrage geflissentlich übergangen hat, bin ich gespannt, ob ich von Ihnenen eine Antwort bekomme. Als selbständiger Handwerksmeister bin freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse versichert. Unabhängig von der Tatsache, dass mein durchschnittliches monatliches Einkommen (erheblich) unter ~1800 € liegt, wird als Bemessungsgrundlage immer dieser Betrag angenommen. Laut Krankenkasse ist dies vom Gesetzgeber so vorgegeben. Eine niedrigere Bemessungsgrundlage (~1200 €) wäre nur möglich, wenn der Wert meiner "verwertbaren Vermögensgegenstände" weniger als 10 000 € betragen würde, wobei auch das Vermögen meiner Lebenspartnerin voll mit einbezogen wird. Seit wann errechnet sich der Beitragssatz der Krankenversicherung nach dem Privatvermögen? Man möchte polemisch fragen, ist das bei Ihnen auch so? Ist für Selbständige ein "Mindestlohn" vorgesehen? Bisher konnte mir noch niemand eine plausible Erklärung für diesen Sachverhalt geben. Vielleicht können Sie mir weiterhelfen?
Mit freundlichen Grüßen
Rainer Kramer
Sehr geehrter Herr Kramer,
zu Ihrer Anfrage kann ich Ihnen Folgendes mitteilen:
Da die GKV vor allem auf den Schutz pflichtversicherter Arbeitnehmer und nicht primär auf den Schutz Selbständiger ausgerichtet ist, wurden besondere Mindestbemessungsgrundlagen für Selbständige geschaffen.
Für freiwillige Mitglieder, die hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind, gilt die monatliche Beitragsbemessungsgrenze als Berechnungsgrundlage für die Beitragssätze (2008 monatlich 3.600,00 €). Soweit niedrigere Einnahmen nachgewiesen werden, ist der Beitrag mindestens auf der Grundlage von 75 v.H. der monatlichen Bezugsgröße (2008 aus 1.863,75 €), bei Anspruch auf einen Existenzgründungszuschuss auf der Grundlage von 50 v.H. der monatlichen Bezugsgröße (2008 aus 1.242,50 €) zu berechnen.
Mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz wurde ab 01.04.2007 allen freiwillig versicherten Selbstständigen die Möglichkeit eingeräumt, den geringeren Mindestbeitrag ausgehend vom fiktiven Mindesteinkommen von 50 v.H. der monatlichen Bezugsgröße (2008:1.242,50 EUR) zu zahlen. Mit dieser Regelung sollen etwaige soziale Härten künftig vermieden werden können.
Um jedoch sicherzustellen, dass von der Entlastung, die zu in der Regel nicht mehr kostendeckenden Beitragszahlungen führt, tatsächlich nur bedürftige Selbständige profitieren, wurden die Krankenkassen ermächtigt, in ihren Satzungen festzulegen, dass bei der Erfassung der Einnahmen der Versicherten auch ihr Vermögen und das Vermögen und Einkommen von Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft mit ihnen leben, berücksichtigt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Anette Kramme