Frage an Andreas Storm von Else U. bezüglich Arbeit und Beschäftigung
Sehr geehrter Herr Storm,
Ihren Kommentar zum Thema habe ich gelesen, finde es aber nach wie vor nicht gerecht für alle die nach 42 geboren sind und bereits mit 60 Jahren 45 Jahre Beiträge bezahlt haben, mit 63 Jahren bereits 48 Jahre und mit 65 Jahren bereits 50 Jahre.
Denn wie bei mit Geburtsjahr Ende 53 soll ich laut Auskunft der BFA trotz bereits geleisten 48 Beitragsjahren auf 10,2 Prozent Rente verzichten, da ich bereits 65 Jahre und 10 Monate arbeiten soll.
Können Sie mir erklären, wieso ich statt meiner rechnerisch 7,2% bei je Monat 0,3% und 24 Monaten auf 10,2% verzichten soll, obwohl ich mit 65 Jahren ohne Abzug in Rente gehen kann.
Außerdem finde ich es eine Frechheit, dass ich und viele Altersgenossen bereits 89% unserer Rente versteuern sollen, obwohl wir bisher keine Möglichkeit hatten die Arbeitnehmeranteile, die vom versteuerten Geld bezahlt wurden in der Steuererklärung geltend zu machen.
Aber wie immer ist es in Deutschland so, dass die Beamten Rechte haben, die wir nie bekommen und diese noch nie etwas für ihre Pension bezahlt haben und auch schon lange das Thema, dass Beamte ja weniger verdienen nicht stimmt und die Pensionen unverhältnismäßig hoch im Vergleich zu den Renten ist.
Ferner wird auch hier nie darüber gesprochen, welche Vorteile die Beamten sonst noch so haben, wie z.B. in der Krankenversicherung die Beihilfe, wodurch jeder Beamter wie ein Privatversicherter behandelt wird. Über all die anderen Vorteile ganz zu schweigen.
Wann haben wir eigentlich in Deutschland endlich mal wieder eine Demokratie und bekommen von unseren Staatsdienern, die eigentlich für uns etwas tun sollten, da Sie auch von uns bezahlt werden. Denn immer nur negative Vorschriften, ob Rente, Energie, Rauchen und vieles mehr macht einen nicht zu Freunden unserer Vertreter, die immer nur an sich denken.
Ich bin zwar Nichtraucherin, finde es aber eine Unverschämtheit einem in seinen persönlichen Rechten einzuschränken. Denn wann machen Sie dieses mit den Trinkern und sonstigem??
Sehr geehrter Frau Uterhardt,
haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage über die Internetplattform www.abgeordnetenwatch.de, in der Sie Ihr Anliegen und Ihre Bedenken zum Thema Rente dargestellt haben.
Ihr Vorschlag deckt sich im Wesentlichen mit den Überlegungen innerhalb der Union. Wir haben uns schon in der Vergangenheit dafür eingesetzt, dass beim Zeitpunkt des Rentenzugangs nicht allein das Lebensalter maßgebend sein soll, sondern auch die Lebensarbeitszeit und damit die Zeitdauer, in der die Beiträge entrichtet worden sind. Im Rahmen der Gesetzgebung Mitte der 90`er Jahre unter der unionsgeführten Bundesregierung wurde dies auch umgesetzt. So ergaben sich für Versicherte, die eine Altersrente vorzeitig in Anspruch genommen haben, gar keine bzw. deutlich geringere Rentenabschläge, wenn sie 45 Jahre mit Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt haben. Diese Regelung war als Übergangsvorschrift allerdings auf die Geburtsjahrgänge vor 1942 beschränkt.
Die CDU hat auf ihrem Parteitag 2003 beschlossen, die Höhe der Rentenabschläge neben dem Lebensalter auch von der vorherigen Versicherungsdauer abhängig zu machen – dieses Mal ohne Begrenzung auf bestimmte Jahrgänge. Auch die CSU hat diese Position vertreten. Die Regierung Schröder hatte es in der Vergangenheit allerdings abgelehnt, eine solche Regelung in ihre Rentenreformpakete aufzunehmen.
Vor diesem Hintergrund muss man es als großen Erfolg der Union werten, dass auf unseren Druck zunächst in den Koalitionsvertrag und nunmehr auch in die Gesetzgebung zur „Rente mit 67“ eine Sonderregelung für Versicherte mit langjähriger Beitragszahlung aufgenommen worden ist. Ab dem Jahr 2012 soll die Regelaltersgrenze von 65 Jahren auf 67 Jahre in Monatsschritten angehoben werden. Im Jahr 2029 soll die Altersgrenze 67 Jahre maßgebend sein. Hiervon werden in vollem Umfang die Jahrgänge 1964 und jünger betroffen sein. Versicherte, die mindestens 45 Pflichtbeitragsjahre aus Beschäftigung, Kindererziehung und Pflege erreicht haben, können dagegen weiter bereits mit 65 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen.
Ein Renteneintritt nach 45 Jahren ohne Berücksichtigung des Alters ist nicht möglich, weil dann der Versicherungscharakter der gesetzlichen Rentenversicherung ausgehöhlt würde. Wenn man generell beim Renteneintritt nach der Anzahl der Beitragsjahre differenzieren wollte, würde sich unwillkürlich die Frage stellen, ob nicht eine weitere Ausdifferenzierung nach Geschlecht, Bildung usw. erforderlich wäre. Das liefe aber auf eine vollständige Individualisierung des Langlebigkeitsrisikos hinaus, die dem System der gesetzlichen Rentenversicherung wesensfremd ist. Zudem hat eine längere Erwerbsphase im geltenden Recht bereits Bedeutung für die Rentenhöhe und für die Möglichkeit, vorzeitig mit 63 Jahren als langjährig Versicherter - dann allerdings mit Abschlägen - in Rente zu gehen. An dieser vorgezogenen Altersrente halten wir ausdrücklich fest.
Bei den Rentenabschlägen handelt es sich um versicherungsmathematische Abschläge, die sicherstellen, dass ein vorgezogener Rentenbezug für die gesamte Versichertengemeinschaft belastungsneutral ausfällt. Die längere Bezugsdauer bei einem vorgezogenen Rentenbeginn soll weder einen finanziellen Vorteil für den einzelnen Versicherten noch einen finanziellen Nachteil für die Versichertengemeinschaft bedeuten. Die allein versicherungsmathematischen Erwägungen werden auch daran deutlich, dass das geltende Recht nicht nur Rentenabschläge, sondern auch Zuschläge vorsieht: Und zwar für Versicherte, die ihre Rente trotz Erfüllung der Wartezeit nach Vollendung der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch nehmen. Diese Zuschläge haben mit einer „Belohnung“ so wenig zu tun wie die Abschläge mit einer „Bestrafung“.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Storm MdB