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Frage von Thomas R. •

Frage an Andreas Storm von Thomas R. bezüglich Arbeit und Beschäftigung

Sehr geehrter Herr Storm

Als erstes möchte ich mich für die schnelle Antwort auf meine vorherige Frage bedanken. Das mit dem Kartellamt kann ich zwar nicht glauben, Energieversorger stehen fast jeden Tag am Pranger, aber wenn Sie es sagen sollte es stimmen.
Ich habe aber auch noch eine Frage zur Rente:
Ich wurde 1961 geboren und habe 1976 meine Ausbildung begonnen. Seit dieser Zeit arbeite ich bei einem, auch Ihnen bekannten, Energieversorger in DA. Eigentlich dachte ich, das ich mit 60 Jahren ohne Abzüge in Rente gehen könnte, da ich bis dahin 45 volle Jahre eingezahlt hätte. nun aber bekomme ich zu hören das ich frühestens mit 63 Jahren, und dann auch nur mit Abzügen, in Rente gehen kann.
Ohne Abzüge wäre das erst mit 65 Jahren möglich. Desweiteren wurde mir gesagt ich würde mit 50 voll bezahlten Arbeitsjahren aber nicht mehr Rente bekommen als mit 45 Jahren.
Warum ist so etwas möglich??
Warum kann ich nicht nach 45 Arbeitsjahren in Rente gehen??
Ich sehe ja ein das wir eine Solidargemeinschaft haben, aber wenn ich meine bis dato gezahlten Rentenbeiträge in eine Private Vorsorge hätte einzahlen können, könnte ich mich schon jetzt zur Ruhe setzen und hätte wesentlich mehr Geld zur Verfügung.

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Antwort von
CDU

Sehr geeierter Herr Reubold,

haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage vom 23. Mai 2008 über die Internetplattform www.abgeordnetenwatch.de, in der Sie das Thema Rente angesprochen haben.

Ihr Vorschlag deckt sich im Wesentlichen mit den Überlegungen innerhalb der
Union. Wir haben uns schon in der Vergangenheit dafür eingesetzt, dass beim Zeitpunkt des Rentenzugangs nicht allein das Lebensalter maßgebend sein soll, sondern auch die Lebensarbeitszeit und damit die Zeitdauer, in der die Beiträge entrichtet worden sind. Im Rahmen der Gesetzgebung Mitte der 90`er Jahre unter der unionsgeführten Bundesregierung wurde dies auch umgesetzt. So ergaben sich für Versicherte, die eine Altersrente vorzeitig in Anspruch genommen haben, gar keine bzw. deutlich geringere Rentenabschläge, wenn sie 45 Jahre mit Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt haben. Diese Regelung war als Übergangsvorschrift allerdings auf die Geburtsjahrgänge vor 1942 beschränkt.

Die CDU hat auf ihrem Parteitag 2003 beschlossen, die Höhe der Rentenabschläge neben dem Lebensalter auch von der vorherigen Versicherungsdauer abhängig zu machen – dieses Mal ohne Begrenzung auf bestimmte Jahrgänge. Auch die CSU hat diese Position vertreten. Die Regierung Schröder hat es in der Vergangenheit allerdings abgelehnt, eine solche Regelung in ihre Rentenreformpakete aufzunehmen.

Vor diesem Hintergrund muss man es als großen Erfolg der Union werten, dass auf unseren Druck zunächst in den Koalitionsvertrag und nunmehr auch in den Gesetzentwurf zur „Rente mit 67“ eine Sonderregelung für Versicherte mit langjähriger Beitragszahlung aufgenommen worden ist. Ab dem Jahr 2012 soll die Regelaltersgrenze von 65 Jahren auf 67 Jahre in Monatsschritten angehoben werden. Im Jahr 2029 soll die Altersgrenze 67 Jahre maßgebend sein. Hiervon werden in vollem Umfang die Jahrgänge 1964 und jünger betroffen sein. Versicherte, die mindestens 45 Pflichtbeitragsjahre aus Beschäftigung, Kin-dererziehung und Pflege erreicht haben, können dagegen weiter bereits mit 65 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen.

Ein Renteneintritt nach 45 Jahren ohne Berücksichtigung des Alters ist nicht möglich, weil dann der Versicherungscharakter der gesetzlichen Rentenversicherung ausgehöhlt würde. Wenn man generell beim Renteneintritt nach der Anzahl der Beitragsjahre differenzieren wollte, würde sich unwillkürlich die Frage stellen, ob nicht eine weitere Ausdifferenzierung nach Geschlecht, Bildung usw. erforderlich wäre. Das liefe aber auf eine vollständige Individualisierung des Langlebigkeitsrisikos hinaus, die dem System der gesetzlichen Rentenversicherung wesensfremd ist. Zudem hat eine längere Erwerbsphase im geltenden Recht bereits Bedeutung für die Rentenhöhe und für die Möglichkeit, vorzeitig mit 63 Jahren als langjährig Versicherter - dann allerdings mit Abschlägen - in Rente zu gehen. An dieser vorgezogenen Altersrente halten wir ausdrücklich fest.

Bei den Rentenabschlägen handelt es sich um versicherungsmathematische Abschläge, die sicherstellen, dass ein vorgezogener Rentenbezug für die gesamte Versichertengemeinschaft belastungsneutral ausfällt. Die längere Bezugsdauer bei einem vorgezogenen Rentenbeginn soll weder einen finanziellen Vorteil für den einzelnen Versicherten noch einen finanziellen Nachteil für die Versichertengemeinschaft bedeuten. Die allein versicherungsmathematischen Erwägungen werden auch daran deutlich, dass das geltende Recht nicht nur Rentenabschläge, sondern auch Zuschläge vorsieht: Und zwar für Versicherte, die ihre Rente trotz Erfüllung der Wartezeit nach Vollendung der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch nehmen. Diese Zuschläge haben mit einer „Belohnung“ so wenig zu tun wie die Abschläge mit einer „Bestrafung“.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Storm