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Andreas Storm
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Frage von Gregor J. •

Frage an Andreas Storm von Gregor J. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr Storm,

besten Dank für Ihre Stellungnahme auf meine Frage vom 23.12.2007 und für die Informationen über den Status der laufenden gesetzgeberischen Aktivitäten auf Bundesebene.

Ihre beiden Zielsetzungen für das geplante Gesetz überzeugen mich:
1. Unterstützung für Regelungen zur Verbesserung der Informations- und Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit „Kreditverkäufen“ und
2. Erhalt des für die Finanzbranche und die Volkswirtschaft wichtigen Instruments „Kreditverkauf“

Weniger klar ist für mich allerdings geworden, welche konkreten Gesetzesänderungen zur Verhinderung ungerechtfertigter Zwangsvollstreckungen ergriffen werden sollen. Insbesondere ist hierbei von Interesse, welche Unterscheidung zwischen notleidenden und nicht notleidenden Krediten gemacht werden sollen und ob die Gesetzesänderung diesbezüglich grundsätzlich auch für laufende Kredite („Altgeschäft“) wirksam werden soll.

Ich bitte Sie daher, ganz besonders diese beiden zentralen Fragestellungen bei den Diskussionen im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens aufzugreifen und würde mich sehr freuen, wenn Sie mir auch zu diesen spezifischen Punkten mitteilen können, welche gesetzlichen Regelungen Sie und Ihre Fraktion hier anstreben.

Ich wünsche Ihnen ein erfolgreiches Jahr 2008 und bedanke mich für vorab herzlichst für weitergehende Antworten zur Frage der Abwehr ungerechtfertigter Zwangsvollstreckungen.

Mit freundlichen Grüßen,
Gregor Jahn

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Jahn,

vielen Dank für Ihre erneute Anfrage.

Sie fragten zum einen, ob konkrete Gesetzesänderungen geplant seien. Zunächst kann ich nur noch einmal auf meine vorherige Antwort verweisen, in der ich mich auf das „Risikobegrenzungsgesetz“ bezog.

Meines Erachtens besteht gesetzlicher Handlungsbedarf und folgende Regelungsmöglichkeiten sind denkbar:

1. Einschränkung der Abtretbarkeit nicht der Darlehensforderung, wohl aber der Grundschuld, indem diese etwa von der Zustimmung des Sicherungsgebers abhängig gemacht wird.

2. Voller Einwendungsdurchgriff gem. § 404 BGB auch gegenüber der abstrakten Grundschuld unabhängig von der erforderlichen Kenntnis gem. §§ 157 Satz 2 i.V. mit 892 BGB.

3. Verschärfung des Sorgfaltsmaßstabs beim neuen Grundschuldgläubiger und Zessionar, indem nicht erst positive Kenntnis zu seiner Bösgläubigkeit und damit zu einem Einwendungsdurchgriff führt, sondern wie beim Erwerb beweglicher Sachen bereits grobfahrlässige Unkenntnis gem. § 932 Abs. 2 BGB.

4. Pflicht des neuen Grundschuldgläubigers eine beabsichtigte Vollstreckung aus der Grundschuld unter Angabe des noch valutierenden Darlehensbetrages dem Grundstückseigentümer vorher mitzuteilen und ihn auf die Möglichkeit der Vollstreckungsgegenklage hinzuweisen.

5. Belehrungspflichten des Notars bei Bestellung der Grundschuld. Für weiterführende Informationen verweise ich Sie auf die Seite http://www.bundestag.de/ausschuesse/a07/anhoerungen/082/ . Hier finden Sie einen aktuellen Sachstand und Stellungnahmen verschiedener Institute.

Weiterhin interessierte Sie, ob sich die Gesetzesänderung auch auf laufende Kredite bezieht. Dies muss ich verneinen. Das Gesetz kann nicht in bestehende Vertragsverhältnisse eingreifen. Die Union kann und will aber von den Instituten verlangen, dass sie den Verkauf von Krediten dem Kunden gegenüber anzeigen, sofern die Banken nicht die Abwicklung und ähnliches selbst weiter führen, also Ansprechpartner für die Kunden sind.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Storm MdB