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Frage von Frank R. •

Frage an Andreas Storm von Frank R. bezüglich Verbraucherschutz

Lieber Herr Storm

Ich bin Betreiber eines Onlineshops.
Natürlich ist Verbraucherschutz wichtig und sinnvoll.
Doch als Betreiber eines Internetshops muß man sich sehr häufig mit Abmahnungen anderer angeblicher Mitbewerber auseinandersetzten.
Mal ist es die fehlende Angabe von Versandkosten in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Artikel, mal das die Widerrufsbelehrung nicht deutlich gekennzeichnet ist.
Es gibt hierzu keine klaren Angaben in den Gesetzbüchern und man muß letztendlich einen RA beauftragen, der einem für diesen Moment sprich solange bis ein anderer RA einen neuen Abmahngrund gefunden hat, bestätigt, das der onlineshop abmahnsicher ist.
Sie können sich vorstellen, was dies für einen Kleingewerbetreibenden bedeutet.
Ausserdem hat es meiner Meinung nach nichts mehr mit Verbraucherschutz zu tun, sondern sieht für mich aus, als würde hier eine Bereicherung auf Kosten eben dieser Kleingewerbetreibenden stattfinden.
Wer schützt uns den davor?

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Rehfuß,

haben Sie Dank für Ihre Frage über das Medium www.abgeordnetenwatch.de zum Thema Verbraucherschutz.

Als Betreiber eines Onlineshops, schließen Sie sog. Fernabsatzverträge mit Ihren Vertragskunden. Diese richten sich nach § 312 b ff. BGB. Fernabsatzverträge sind Verträge über die Lieferung von Waren, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, also z.B. via Internet abgeschlossen werden. In der oben genannten und auch in den folgenden Normen ist geregelt, in welcher Weise ein Verkäufer, der Fernabsatzverträge abschließt, seine potenziellen Kunden zu informieren hat. Hinzuzuziehen ist dabei der Art 240 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) und die darauf basierende sog. BGB-InfoV (BGB-Informationspflichten-Verordnung).

Beachten Sie beim Erstellen Ihrer Homepage die Dinge, die in den angegebenen Normen angeführt sind, also beispielsweise die Widerrufsbelehrung, Rückgaberechte etc. befinden Sie sich „auf der sicheren Seite“.

In seiner Leitsatzentscheidung (BGH Az. I ZR228/03) hat der BGH entschieden, dass es beispielsweise nicht erforderlich ist, dass alle Informationsdaten auf der Startseite bereit gehalten werden müssen, um den Anforderungen des § 312 c BGB gerecht zu werden.

Sollten Sie nähere Informationen darüber, was genau beim Betreiben eines Online-
shops zu berücksichtigen ist, wünschen, steht Ihnen unter der Internetadresse http://www.bitkom.org/de/publikationen/38336_30792.aspx ein 48-seitiger Leitfaden zu die-sem Thema zum Download bereit.

Sie fragen zudem nach Rechtsschutzmöglichkeiten gegen eine Abmahnung. Sollten Sie eine Abmahnung empfangen, die Sie für absolut unberechtigt halten, haben Sie die Möglichkeit bei Gericht eine sog. Feststellungsklage zu erheben, mit der Folge, dass das Gericht festzustellen hat, ob ein Anspruch des Abmahners auf Abgabe einer Unterlassungserklärung, also einer Erklärung von Ihrer Seite, eine bestimmte Aussage künftig zu unterlassen, besteht. Abmahnungen müssen Sie nämlich nur dann bezahlen, wenn die Abmahnung des gegnerischen Anwaltes berechtigt war.

Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen ein wenig weiter geholfen zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen,

Andreas Storm