Frage an Andreas Storm von Klaus D. W. bezüglich Recht
Einige Abgeordnete erwägen, Paintball und Laserdom gesetzlich zu verbieten, obwohl bisher KEIN sog. "Amokläufer" aus diesem Kreis gekommen ist.
Von Ihnen möchte ich noch vor der Bundestagswahl wissen, wie Sie sich bei einer möglichen Abstimmung zu diesem Gesetz verhalten werden:
Ja, Verbot dieser Spiele oder
Nein, kein Verbot.
Sehr geehrter Herr Wolf,
am 11. März 2009 tötete ein 17-jähriger in einer Schule im baden-württembergischen Winnenden mit einer halbautomatischen Kurzwaffe (Kaliber 9 x 19 mm) fünfzehn Menschen und sich selbst. Nach den polizeilichen Ermittlungen gehörte die Schusswaffe dem Vater des Täters, der diese als Sportschütze legal besaß, jedoch nicht in dem vorgeschriebenen Waffenschrank aufbewahrte, so dass der Täter unberechtigt auf die Waffe zugreifen konnte.
Es kann davon ausgegangen werden, dass diese Tat nicht möglich gewesen wäre, wenn Waffe und Munition gemäß den strengen waffenrechtlichen Aufbewahrungsvorschriften getrennt voneinander in den hierfür vorgesehenen Behältnissen eingeschlossen gewesen wären. Deutschland verfügt bereits über eines der strengsten Waffengesetze in der Welt. Auch die schärfsten waffenrechtlichen Vorschriften können den unbefugten Zugriff auf Schusswaffen nicht verhindern, wenn Waffenbesitzer gegen diese Regelungen fahrlässig oder vorsätzlich verstoßen. Insoweit trägt in erster Linie jeder Waffenbesitzer selbst die Verantwortung für die sichere Aufbewahrung seiner Waffe, die in falschen Händen Menschen töten kann.
Beratungen einer eigens eingerichteten Bund-Länder-Arbeitsgruppe und Erörterungen in Betracht kommender Folgerungen politischer Entscheidungsträger führten zu dem Ergebnis, dass – unabhängig von den nicht auszublendenden gesellschaftlichen Faktoren des Phänomens Amoklauf – im Waffenrecht insbesondere weiterreichende Möglichkeiten zur Verhinderung des unbefugten Zugriffs auf Schusswaffen ausgeschöpft und der Zugang von Minderjährigen zu deliktsrelevanten Schusswaffen noch stärker erschwert werden sollte.
In intensiven Beratungen der Koalitionsfraktionen wurden folgende Ergebnisse gefunden, die nach dem Willen der Bundesregierung und der Regierungskoalition noch vor der parlamentarischen Sommerpause verabschiedet werden sollen. Die entsprechenden parlamentarischen Verfahren werden jetzt zügig eingeleitet.
Zu den Ergebnissen in Stichpunkten:
• Die Waffenbehörde soll künftig nicht nur wie bisher nach Ablauf von 3 Jahren nach Erteilung der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis, sondern auch nach Ablauf dieses Zeitraums das Fortbestehen des waffenrechtlichen Bedürfnisses von Waffenbesitzern überprüfen können (§ 4 Abs. 4 Satz 3 WaffG - neu).
• Wegfall des unterstellten waffenrechtlichen Bedürfnisses für Sportschützen durch Streichung des (ohnehin wegen § 14 WaffG eher deklaratorischen) § 8 Abs. 2 WaffG.
• Anhebung der Altergrenze für das Schießen mit sog. großkalibrigen Waffen im Schießsportverein (mit Schießstandaufsicht und Einverständnis der Sorgeberechtigten) von 14 auf 18 Jahre (§ 27 Abs. 3 WaffG n.F).
• Verfassungsgemäße Ausweitung von Kontrollen der sicheren Aufbewahrung von Waffen und Munition in Räumlichkeiten der Waffenbesitzer (§ 36 Abs. 3 WaffG).
• Das Bundesministerium des Inneren erhält in § 36 Abs. 5 WaffG n.F. die Verordnungsermächtigung für eine Regelung neuer Anforderungen an die Aufbewahrung von Waffen und Munition, wobei in der Verordnung u.a. auch die biometrische Sicherung sowohl von Waffenschränken als auch von bestimmten Schusswaffen geregelt werden soll.
• Einführung eines elektronischen nationalen Waffenregisters (§ 43a WaffG – neu).
• Die Meldebehörde soll der Waffenbehörde neben Namensänderung, Wegzug oder Tod künftig auch den Zuzug von Waffenbesitzern melden (§ 44 Abs. 2 WaffG n.F.).
• Die Behörde erhält in § 46 Abs. 1 WaffG die Möglichkeit, eingezogene
Waffen zu vernichten.
• Einführung einer Strafbewehrung der vorschriftswidrigen Aufbewahrung
von Schusswaffen und Munition, wenn dadurch Gefahr besteht, dass diese
Gegenstände abhanden kommen können(§ 52a WaffG. – neu).
• Einführung einer befristeten Amnestieregelung, nach der der Besitzer illegaler Waffen diese bis Ende 2009 straffrei abgeben kann, sofern damit keine Straftat begangen wurde.
• Spiele mit Tötungs- oder Verletzungssimulationen sollen
bußgeldbewährt verboten werden (§ 118a OWiG – neu).
Unter Berücksichtigung der Vereinbarkeit dieser Regelungen mit dem Grundgesetz, kann ich der Novellierung des Waffenrechts meine Zustimmung geben.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Storm