Frage an Andreas Schmidt von Peter J. Dr. S. bezüglich Recht
Sehr geehrter Herr Schmidt,
bezgl meiner Frage vom 29.12.2008 (UNCAC Abkommen) schreiben Sie, dass die Ratifizierung, schwierig wäre hinsichtlich der Verfassungskonformität. Die BRD hat das Abkommen 2003 unterschrieben und nicht ratifiziert, was sind denn die Verfassungsvorbehalte genau?
Oder versuchen die Kollegen nur das Abkommen aufzuweichen, so dass Abgeordnete fast aller Parteien weiterhin direkt in die Industrie wechseln können (man denke an den Verbrecher (fahrlässige Tötung unter Alkoholeinfluss im Strassenverkehr) Wiesheu, heute DB-Vorstand (keiner würde einen Job bei der DB bekommen mit Vorstrafe), Herrn Müller, heute Evonik, oder Herrn Riester der heute Vorträge für Versicherungen hält und dafür hunderttausende € bekommt und sogar noch im Bundestag sitzt?), bzw weiterhin "Pöstchen" bekommen, die zwar bezahlt werden aber wobei keine Leistung erbracht wird. Man denke an den Herrn Merz, der 10 Aufsichtsratsposten bekleidet, wo doch etliche Bundestagsabgeordnete immer wieder betonen, sie arbeiten mindesten 16 h pro Tag für den Bundestag. Also wie soll das funktionieren?
Also ich möchte gerne wissen, was für Bedenken Ihrerseits und Ihrer Kollegen/Innen gegen die Umsetzung des Abkommens bestehen.
Die Russische Federation hat das Abkommen umgesetzt unter der Regierung von W.W. Putin, obwohl die Umsetzung in der RF immer wieder auf Grenzen stösst. Aber wer erwischt wird, wird auch hart bestraft und nach Chita geschickt (da ist der Knast nicht besonders schön).
Ich bedanke mich schon jetzt für die Antwort und beste Grüsse
Dr. Peter J. Stauvermann
Sehr geehrter Herr Dr. Stauvermann,
Ihren Vorwurf hinsichtlich eines Ausweichens der Deutschen Politik vor der Umsetzung des Abkommens zur Korruptionsbekämpfung weise ich zurück. Ich glaube auch nicht, daß sich Deutschland hinsichtlich einer effektiven Korruptionsbekämpfung vor einem Land wie etwa Rußland zu verstecken braucht.
Ihrer Bitte um Erklärung der sich bei der Umsetzung stellenden verfassungsrechtlichen Probleme komme ich aber gerne nach. Diese liegen vor allem in der bewußten Trennung von Amt und Mandat im deutschen Recht und der auf dem freien Mandat beruhenden prinzipiellen – auch verfassungsrechtlichen - Zulässigkeit einer Berufsausübung neben dem Mandat.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Schmidt MdB