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Frage von Marco S. •

Frage an Andreas Schmidt von Marco S. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr Schmidt,

vielen Dank für Ihre Antwort zum Thema Abmahnungen. Leider ist meine Frage nicht beantwortet, denn ein Verbraucherschutz ist damit keinesfalls gewährleistet. Die Kanzleien verdienen Ihr Geld mit MASSENabmahnungen und die geforderten Anwaltskosten lagen bisher oftmals auch schon nicht bei über EUR 100,00.

Mir geht es darum, wie die Justiz mit der angeblichen Sicherstellung einer IP-Adresse seitens der Rechteinhaber umgeht. Hier wird nämlich nicht die Richtigkeit des Untersuchungsverfahrens überprüft, sondern sofort seitens der Staatsanwaltschaft "ermittelt", indem sie die nötigen Auskünfte beim Provider einholt. Und noch einmal: IP-Adressen sind kinderleicht zu fälschenund zu verschleiern. Der Knackpunkt ist die Unterlassungsaufforderung. Wie kann ich etwas künftig unterlassen, wenn es mir durch Hacker "untergejubelt" oder durch einen Zahlendreher im nicht gesicherten Verfahren angelastet wurde. Der vermeintliche Inhaber der wie auch immer "ermittelten" IP-Adresse gilt aber laut Gesetz als Störer, egal ob er zu dem Zeitpunkt an seinem Computer war oder nachweislich nicht. Liegt hier nicht der legislative Fehler?

Mit freundlichen Grüßen,
Marco Sievert

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Sievert,

im Bereich der Massenabmahnungen gingen Forderungen des Öfteren über die Summe von 100,00 Euro hinaus. Es mögen Einzelfälle gewesen sein, aber damit wurde eine ganze Branche in Verruf gebracht. Nunmehr ist sichergestellt, daß so etwas nicht mehr vorkommt.

Die Union ist selbstverständlich für einen Schutz des Urheberrechts. Deutschland lebt als rohstoffarmes Land von den Ideen seiner Bürger. Deshalb setzen wir uns für einen möglichst starken zivilrechtlichen Auskunftsanspruch ein, damit in immer mehr Fällen der von Ihnen beschriebene Umweg über die Staatsanwaltschaft unnötig wird. Ich bin überzeugt, daß die Koalition eine vernünftige Balance bei der Ausgestaltung dieses Auskunftsanspruches gefunden hat. Die Tauglichkeit dieses Anspruches muß sich nunmehr - wie in einem Rechtsstaat üblich - in der gerichtlichen Praxis beweisen.

Welche Aussagekraft aber einer IP-Nummer im Fall einer vermuteten Urheberrechtsverletzung zugemessen wird obliegt letztlich dem zuständigen Gericht.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Schmidt MdB