Frage an Andreas Schmidt von Hans-Jürgen L. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrter Herr Schmidt,
nach dem Grundgestz darf kein Bürger benachteiligt werden, aber leider mußte ich das Gegenteil erfahren, daß einige gleicher sind.
So war bisher keine zuständige Behörde bereit, trotz des unwiderlegbaren Tatbestandes der Strafvereitelung ( durch verschuldete Untätigkeit , in Verbindung mit Datums- und Aktenzeichenmanipulationen ) eines Staatsanwaltes, rechtliche Konsequenzen einzufordern.
Im weiteren wurde damit auch das vorliegenden Gutachten, vom 27.11.2007 des Straf - Rechtswissenschaftler Prof. Kargl, negiert..
Also erfand man entgegen der Tatbestände zig pflichtwidrige und demütigende Ausreden. da keiner entgegen seiner Amtspflicht autorisiert sein wollte.
Sogar die in alleiniger Verantwortung stehende Ministerin Kolb, erklärte auf Anfrage des MdB Herrn Reichel, daß sie meine Schreiben BESCHEIDLOS läst.
Nachdem ich eine Petition mit Datum 21.01.2008 beim Bundestag eingereicht habe, wurde diese von der Bearbeiterin durch beschämender Inhaltslosigkeit, entgegen des Art. 31 GG und einer eindeutigen Beweisführung und -lage als nicht zuständig abgetan, entgegen Art. 31 GG...
Aus diesem Grund habe ich Widerspruch mit Schreiben vom 03.02.2008 an die Vorsitzende Frau Naumann eingelegt, aber bisher noch keine Antwort erhalten.
Sehr geehrter Herr Schmidt , ich bitte Sie dehalb um eine Anfrage bein Petitionsauschuß und werde Ihnen falls gewünscht den gesamten Vorgang - von ca. über 200 Seiten - zu senden.
Hieraus ergibt sich meine Frage, ist nicht jeder angesproche Bundestagsabeordneten verpflichtet bei Grundgesetzbeugung eine Aufklärung zu fordern.
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Jürgen Lattermann
Sehr geehrter Herr Lattermann,
vielen Dank für Ihre Frage vom 18. Februar dieses Jahres bezüglich einer von Ihnen eingereichten Petition.
Da ich nicht Mitglied des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages bin, kann ich zu Ihrem nicht näher bezeichneten Anliegen wenig sagen. Wenn der Ausschuß aufgrund der Kompetenzverteilung zwischen dem Bund und den Ländern in Ihrem Fall nicht zuständig ist, bearbeitet er das Anliegen – so, wie er es Ihnen anscheinend auch mitgeteilt hat - schlicht deshalb nicht, weil der Petitionsausschuß des Landes zuständig ist.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Schmidt MdB