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Frage von Friedrich H. •

Frage an Andreas Schmidt von Friedrich H. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr Schmidt,

Ihre Antwort an Herrn Reth vom 15.8. kann ich an einer Stelle nicht nachvollziehen:

Sie schrieben: " ... Die Rechtsweggarantie des Artikel 19 Abs. 4 GG schützt den Zugang eines jeden Bürgers zu den Gerichten. Bei einem Widerspruchsverfahren handelt es sich aber um ein verwaltungsinternes Verfahren. Das Widerspruchsverfahren fällt daher bereits nicht in den Schutzbereich von Art. 19 Abs. 4 GG."

In meinem bisherigen Leben habe ich gegen verschiedene Bescheide Klagen einreichen müssen. Ich konnte dies jedoch erst dann tun, n a c h d e m ich fristgerecht einen Widerspruch eingelegt hatte (der natürlich abgelehnt wurde). Aber ohne diesen Widerspruch zuvor war keine Klage möglich.

Wenn mir als Kirchensteuer Zahlendem ab 2011 die Möglichkeit, bei den Banken gegen deren automatisch erfolgengen Kirchensteuerabzug Widerspruch einzulegen, genommen wird, dann wird mir damit doch das Grundrecht Art. 19 Abs. 4 GG verwehrt.

Frage: Warum sehen Sie das anders?

Mit freundlichen Grüßen,
Friedrich Halfmann

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr Halfmann,

vielen Dank für Ihre Zuschrift vom 23. August 2007 bezüglich meiner Antwort an Herrn Reth.

Grundsätzlich wird im Vorverfahren eine Behördenentscheidung durch eine Behörde – und eben nicht ein Gericht – nochmals kontrolliert. Das Widerspruchsverfahren hat hauptsächlich den Zweck, den Rechtsschutz des Bürgers durch eine nochmalige Überprüfung der Entscheidung durch die Behörde zu verbessern und die Gerichte zu entlasten (Kopp/Schenke "VwGO" Vorb. § 68 Rn.1).

Der Gesetzgeber hat in § 68 VwGO festgelegt, daß vor einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage grundsätzlich ein Vorverfahren durchzuführen ist. § 68 VwGO nennt aber auch Ausnahmen, in denen kein Vorverfahren durchzuführen ist. Die Regelung (§68 VwGO) begegnet im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (BVerfG 40, 256). Andererseits ist das Vorverfahren grundsätzlich auch nicht durch Art. 19 Abs. 4 GG geboten (BVerfG 60, 291). Ein Vorverfahren einzurichten, ist dem Gesetzgeber also durch Art. 19 Abs. 4 GG grundsätzlich weder vorgeschrieben, noch verboten.

Der von Herrn Reth angesprochene § 51 Nr. 2e Einkommensteuergesetz hat folgenden Wortlaut (BT-Drs. 16/4841):

"(2e) Die Auswirkungen der Absätze 2c bis 2d werden unter Beteiligung von Vertretern von Kirchensteuern erhebenden Religionsgemeinschaften und weiteren Sachverständigen durch die Bundesregierung mit dem Ziel überprüft, einen umfassenden verpflichtenden Quellensteuerabzug auf der Grundlage eines elektronischen Informationssystems, das den Abzugsverpflichteten Auskunft über die Zugehörigkeit zu einer Kirchensteuer erhebenden Religionsgemeinschaft gibt, einzuführen. Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag bis spätestens zum 30. Juni 2010 über das Ergebnis."

In seiner Begründung (BT-Drs. 16/4841 S.71) hat der Gesetzgeber zu dieser Vorschrift ausgeführt, daß, sobald die Überprüfung ergibt, daß beim Bundeszentralamt für Steuern die Daten über die Religionszugehörigkeit der Steuerpflichtigen verfügbar sind, durch ein weiteres Gesetzgebungsverfahren ein zwingendes Quellensteuerabzugssystem mit der Möglichkeit einer elektronischen Abfrage des Religionsmerkmales beim Bundeszentralamt eingeführt werden soll.

Wie dieses Gesetz dann im einzelnen ausgestaltet sein wird, entzieht sich meiner Kenntnis, so daß ich hierüber kein Urteil abgeben kann. Einen "Verstoß gegen die Rechtsweggarantie", wie ihn Herr Reth gerügt hat, sehe ich in dem oben zitierten § 51 Nr. 2e Einkommenssteuergesetz jedenfalls nicht.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Schmidt MdB