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Frage von Jürgen G. •

Frage an Andreas Schmidt von Jürgen G. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Setzen Sie sich für die Beendigung der Diskriminierung der Lebenspartner im Erbschaftssteuerecht ein?

Die Situation der Lebenspartner wird sich aufgrund der Erbschaftssteuerreform noch verschlechtern. Eingetragene Lebenspartnerschaften werden bei der Erbschaftsteuer wie Fremde behandelt. Sie fallen in die Steuerklasse III und unterliegen somit dem höchsten Steuersatz. Ihr allgemeiner Freibetrag beläuft sich nicht auf 307.000 € wie der für Ehegatten, sondern nur auf 5.200 €! Sie erhalten auch keinen zusätzlichen Versorgungsfreibetrag, während Ehegatten ein solcher in Höhe von 256.000 € zusteht. Im Todesfall wird so gemeinsam geschaffenes und erarbeitetes Vermögen durch die Steuer zerschlagen.

Bisher werden Eigentumswohnungen und Eigenheime nur mit 50 bis 60 % ihres Verkehrswertes bei der Erbschaftsteuer berücksichtigt. In Zukunft müssen sie aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mit dem vollen Verkehrswert angesetzt werden. Das hat eine Erhöhung der Erbschaftsteuer für Immobilien um 40 bis 50% zu Folge. Zum Ausgleich soll der allgemeine Freibetrag für Eheleute auf 400.000 oder sogar 500.000 € erhöht werden, damit das Familienheim weiterhin steuerfrei auf den überlebenden Ehegatten übertragen werden kann. Damit es dadurch nicht zu Steuerausfällen kommt, sollen gleichzeitig die Erbschaftsteuersätze erhöht werden.

Die Lebenspartnerschaft entspricht zivilrechtlich völlig der Ehe. Lebenspartner haben dieselben Unterhaltsverpflichtungen wie Ehegatten. Das entlastet den Staat bei den Sozialleistungen. Wenn Lebenspartner sterben, hat der Nachlass wie bei Ehegatten Unterhaltsersatzfunktionen. Der Staat darf zwar aufgrund Art. 6 Abs. 1 GG Ehen besser behandeln als andere Lebensgemeinschaften. Aber wenn der Staat anderen Lebensgemeinschaften dieselben Unterhaltsverpflichtungen auferlegt wie Ehegatten, muss er das beim erbschaftssteuerlichen Zugriff auf den Nachlass angemessen berücksichtigen.

Mit freundlichen Grüßen
Jürgen Graf

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Graf,

vielen Dank für Ihre Frage vom 12. August dieses Jahres zum Erbschaftssteuerrecht.

Der Grund für die Reform des Erbschaftssteuerrechts ist nicht eine geplante Benachteiligung, sondern, daß das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 7. November 2006 zur Verfassungsmäßigkeit des geltenden Erbschafts- und Schenkungssteuerrechts ausführlich Stellung bezogen hat.

Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts entspricht die unterschiedliche Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, Betriebsvermögen, Grundbesitz sowie von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen einerseits und sonstigem Vermögen wie z.B. Geldvermögen andererseits nicht den verfassungsrechtlichen Vorgaben unseres Grundgesetzes. Da das deutsche Erbschaftsteuerrecht als sogenannte Erbanfallsteuer ausgestaltet ist, also an den Leistungszuwachs beim Erben bzw. beim Schenkungsempfänger anknüpft, müssen sich sämtliche erworbenen Vermögenswerte auch am Verkehrswert, dem sogenannten gemeinen Wert orientieren. Dies´ ist derzeit nicht der Fall. Um die Regelungen des Bewertungsrechts an die verfassungsrechtlichen Vorgaben anzupassen, hat das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2008 eingeräumt.

Während der letzten Jahre ist, etwa im Beamten- und Steuerrecht, viel für die Verbesserung der Position der Lebenspartnerschaften getan worden. Dies´ ändert jedoch nichts daran, daß die Ehe gemäß Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz eine besondere Institution ist und den nichtehelichen Lebenspartnerschaften deshalb nach Auffassung meiner Fraktion und auch mir persönlich nicht vollständig gleichgesetzt werden sollte.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Schmidt MdB