Portrait von Andreas Schmidt
Andreas Schmidt
CDU
Zum Profil
Frage stellen
Die Frage-Funktion ist deaktiviert, weil Andreas Schmidt zur Zeit keine aktive Kandidatur hat.
Frage von Christoph S. •

Frage an Andreas Schmidt von Christoph S. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Andreas Schmidt
der geheimer Teil des Toll-Collect-Vertrages wurde nicht an die Parlamentarier herausgegeben, trotz mehrfachem Anfordern:
Da Sie Vorsteher des Justizausschusses sind, frag ich Sie ausgehend von diesem Beispiel allgemein zum Thema Geheimhaltung innerhalb PPP Public Private Partnerships:
Die Vertragsunternehmen bestehen darauf, dass ein Teil des Vertrages als "Betriebsgeheimnis" geheim gehalten wird und somit nur wenigen Eingeweihten in der Regierung bzw. Magistrat bekannt wird:
1. Was passiert, wenn das Parlament dabei ist, in Unkenntnis des Inhalts Gesetze im Widerspruch zum geheimen Teil zu erlassen: Ist die Beurteilungsmacht der Regierung bzgl. eines solchen Widerspruchs nun eine wesentliche Verminderung der Gesetzgebungsbefugnis des Parlaments? D.h. Gesetze können dann nur noch mit Zustimmung der hiermit betrauten Beamten erlassen werden, können Beamte wesentliche Verwässerungen / Änderungen in eigenem Sinn durchsetzen?
2. Welche Schadenersatzansprüche hat das Unternehmen bei Veröffentlichung oder Erlass widersprechender Rechtsvorschriften?
3. Ist Ihrer Ansicht nach so ein geheimer Teil nur eher langweilig oder gerade besonders interessant bei der parlamentarischen Kontrolle der Exekutive; kann man sagen, dass die Exekutive geteilt wird: vorher eine Behörde, jetzt teils Behörde, teils privatwirtschaftlich?
4. Wollen Sie ein Bundesgesetz befürworten, welches in Zukunft Parlamente von Bund, Ländern und Gemeinden berechtigt und verpflichtet, auch in den geheimen Teil Einsicht zu nehmen und
diesen zu prüfen? Oder ist ein solches Gesetz jüngst schon Ihrer Meinung nach in hinreichender Weise erlassen bzw. verbessert worden?
4a. Gleiches bzgl. Missbrauch des Umfangs von "Betriebsgeheimnissen"?
5. Sind Ihnen in Zusammenhang mit der Bahnprivatisierung Absichten zu geheimen (Teil-)Verträgen bekannt?
pace e bene C.S.

Portrait von Andreas Schmidt
Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Strebel,

vielen Dank für Ihre Frage vom 5. Juni 2007 zum Thema Public Private Partnership.

Der ursprünglich aus der amerikanischen und englischen Rechtspraxis stammende Begriff des Public Private Partnership bezeichnet inhaltlich unterschiedliche Formen der Zusammenarbeit zwischen öffentlichen und privaten Rechtssubjekten, also eine Kooperation zwischen Staat und Privaten, welche auch in Deutschland immer mehr Raum gewinnt.

Dabei besteht seitens des privaten Partners oft ein verständliches Interesse an der Vertraulichkeit der getroffenen Vertragsvereinbarungen. Gleichzeitig besteht von staatlicher Seite aus ein essentielles Interesse des Kontrollorgans Parlaments, den Vertrag, insbesondere dessen inhaltlich konkrete Bedeutung für das staatliche Gemeinwesen, an den gesetzlichen Vorgaben zu messen, um seiner Kontrollfunktion nachkommen zu können. Eine Unterscheidung nach vermeintlich "interessanten" vertraulichen und vermeintlich "uninteressanten" öffentlichen Vertragsteilen hielte ich in diesem Zusammenhang allerdings für unangebracht, da selbstverständlich eine sorgfältige Prüfung des gesamten Vertragswerkes erfolgen muß.

Notwendige Grundlage für jede Prüfung sind Informationen, weshalb das Parlament selbstverständlich das Recht haben muß, unter bestimmten Voraussetzungen Einsicht in Vertragsunterlagen zu nehmen, was allerdings im Rahmen von "Toll Collect" nach meiner Ansicht anfangs möglicherweise nicht in vollem Umfang gegeben war. Gleichwohl besteht die Möglichkeit der Einsichtnahme in solche Vertragsunterlagen für das Parlament aus meiner Sicht bereits heute, soweit den bestehenden Geheimschutzinteressen durch das sein Kontrollrecht ausübende Parlament Rechnung getragen wird. Geheimschutzinteressen bestehen dabei übrigens nicht nur von privater Seite. Beispielsweise könnte sich auch die Verhandlungsposition des Bundes bei zukünftigen Projekten verschlechtern, wenn etwa die einem Partner gewährten konkreten Konzessionsbedingungen komplett öffentlich bekannt würden.

Insoweit würde ich daher zwischen einer Einsichtnahme durch das Parlament, bei welcher den Geheimschutzinteressen beider Seiten Rechung getragen wird und einer vollständigen Veröffentlichung ursprünglich vertraulicher Vertragsunterlagen unterscheiden. Inwieweit durch eine vollständige Veröffentlichung von Vertragsunterlagen möglicherweise Schadenersatzforderungen ausgelöst werden könnten, ist aber letztlich eine Frage des Einzelfalls.

Bezüglich ihrer Frage nach geplanten vertraulichen Verträgen im Zusammenhang mit einer Privatisierung der Deutschen Bahn kann ich Ihnen lediglich mitteilen, daß mir hierzu nichts bekannt ist.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Schmidt MdB