Frage an Andreas Schmidt von Wolfgang S. bezüglich Recht
Sehr geehrter Herr Vorsitzender des Rechtsausschusses, Andreas Schmidt (MdB),
Fast am Ende der Anhörung am 7.5.2007 zum 3.SED-UnBerG machte der Sachverständige Jürgen Pauly eine Aussage, die wir in den schriftlichen Stellungnahmen sicherheitshalber noch einmal nachgelesen haben.
Dort ist unter den Buchstaben „cc“ und „dd“ (Seiten 7 und 8) jeweils wörtlich ausgesagt:
„Bei Berechtigten ab dem 70. Lebensjahr bleiben gesetzliche Rentenversicherungsleistungen außer Ansatz.“
und „Auch die Anforderungen an das Vorliegen einer wirtschaftlichen Notlage sind im Art. 2-Fonds grundsätzlich enger gezogen; wobei dem für hochbetagte Leistungsempfänger ab dem 70.Lebensjahr die Anrechnungsfreiheit von gesetzlichen Rentenversicherungsleistungen gegenüber steht.“
Unsere konkrete Frage dazu:
1. Ist diese Aushebelung der Bedürftigkeitsgrenze für betagte NS-Opfer (und keines derselben dürfte unter 70 Jahre sein) den „Machern“ des Entwurfs zum 3. SED-UnBerG bekannt gewesen?
2. Wenn bekannt gewesen, weshalb ist die gleiche Regelung nicht in den 3. SED-UnBerG-Entwurf aufgenommen?
3. Wenn nicht bekannt gewesen, welche Konsequenzen hätte diese – ja praktisch nur für außerordentlich wohlhabende NS-Opfer praktisch gültige – Bedürftigkeitsregelung in der weiteren Gestaltung des Gesetzesvorschlages für das 3. SED-UnBerG?.
Unter dem Aspekt der Ausklammerung der Renteneinkünfte bei den NS-Opfern und der Anrechnung der Renten als Einkommen nach dem SGB XII bei Kommunismus-Opfern müssen wir den derzeitigen Gesetzestext hinsichtlich der Begündung NICHTBESSERSTELLUNG der Kommunismusopfer als MOGELPACKUNG betrachten.
Ihre und der Abgeordneten Meinung dazu würde uns brennend interessieren.
Mit freundlichen Grüßen von den Kommunismusopfern
Wolfgang Stiehl
Sehr geehrter Herr Stiehl,
vielen Dank für Ihre erneute Zuschrift zum 3. SED-Unrechtsbereinigungsgesetz.
Ich bin in meiner Funktion als Vorsitzender des Rechtsausschusses zur Neutralität gegenüber allen Fraktionen verpflichtet und kann auch auf den Lauf der Gesetzgebung keinen Einfluß nehmen. Daher halte ich die Bewertung einzelner Punkte des Gesetzentwurfes, der zur Zeit im Rechtsausschuß beraten wird, nicht für zweckmäßig.
Meine grundsätzliche Position habe ich Ihnen bereits mit meiner Antwort vom 8. März dieses Jahres dargelegt.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Schmidt MdB