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Frage von Dieter B. •

Frage an Andreas Schmidt von Dieter B. bezüglich Recht

Vor einiger Zeit wurden nach einer Schlägerei mit einem schwer verletzten Opfer in Potsdam die beiden mutmaßlichen Täter mit verbundenen Augen und Ohren mit dem Hubschrauber nach Karlsruhe zum Bundesanwalt geflogen.

Derzeit wird darüber diskutiert, unter welchen Umständen Sexualstraftäter nach einer langjährigen Haftstrafe weiter in Verwahrung gehalten werden können.

Vor einigen Wochen hat ein jugendlicher "Intensivtäter" und Mitglied einer Jugendbande in Köln einen anderen Menschen ins Koma geprügelt - dieser Mann läuft inzwischen wieder frei rum.

Ich habe schon mal von der richterlichen Unabhängigkeit gehört. Aber die Richter sind doch wohl nicht völlig unabhängig von den Gesetzen? Kann der Umgang mit Personen, die jeweils eine schwere Straftat begangen haben, so krass unterschiedlich sein?

Würde es nicht ein wenig abschrecken und dem Sicherheitsbedürfnis der übrigen Bevölkerung entsprechen, wenn ein Straftäter, der eine mehrjährige Haftstrafe zu erwarten hat, gar nicht mehr aus der Haft rauskäme vor der Verhandlung?

Mit freundlichen Grüßen

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Bürkel,

herzlichen Dank für ihre Frage vom 18. März dieses Jahres zum Schutz der Bevölkerung vor Straftätern und zur richterlichen Unabhängigkeit.
Bezüglich des Schutzes der Bevölkerung vor Straftätern sind zwei Fälle zu unterscheiden:
Zum einen gibt es, wie Sie richtig sagen, die Möglichkeit der gerichtlichen Anordnung der Sicherungsverwahrung, bei der ein verurteilter Straftäter auch dann in staatlicher Verwahrung verbleibt, nachdem er seine Freiheitsstrafe verbüßt hat, sofern seine Gefährlichkeit noch fortbesteht. VOR einem Gerichtsverfahren darf jedoch niemand in Sicherungsverwahrung genommen werden. Dennoch besteht die von Ihnen geforderte gesetzliche Möglichkeit des Schutzes der Bevölkerung vor Wiederholungstätern grundsätzlich durchaus. Ein dringend tatverdächtiger mutmaßlicher Straftäter kann bereits vor dem Urteil in (Untersuchungs)haft genommen werden, wenn Wiederholungsgefahr bei einer die Rechtsordung schwer beeinträchtigenden Straftat besteht (§§ 112, 112a Strafprozessordnung).
Die bei der Feststellung der Wiederholungsgefahr vorzunehmende Gefahrenprognose obliegt aber letztlich der Entscheidung des einzelnen Richters, der in seiner Entscheidung unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen ist. Die Politik kann auf eine solche richterliche Einzelentscheidung keinen Einfluss nehmen.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Schmidt MdB