Frage an Andreas Schmidt von Kristina L. bezüglich Familie
Sehr geehrter Herr Schmidt,
die politische Debatte über die geplante Unterhaltsreform zieht sich ja leider immer noch hin. Da Sie als Vorsitzender des Rechtsausschlusses maßgeblich an dem Gesetzgebungsprozess beteiligt sind, wende ich mich mit meiner (juristischen) Frage direkt an Sie.
Die Unionsfraktion hat sich dahingehend geäußert, dass sie der geänderten Rangfolge nicht zustimmen will, die alle kindererziehenden Eltern gleichberechtigt in den zweiten Rang setzt.
Nach dem Willen der Union würden kinderbetreuende "Zweitfrauen" also weiterhin den geschiedenen "Erstfrauen" im Rang nachstehen. Sie erhalten dadurch sehr viel weniger oder gar keinen Betreuungsunterhalt.
Ist dies verfassungsrechtlich nicht zumindest bedenklich?
Gerade dieser Punkt wurde doch an der aktuellen Rechtssprechung immer wieder gerügt, weil dadurch nichteheliche bzw. eheliche Kinder aus zweiter Ehe gegenüber ehelichen Kindern aus erster Ehe benachteiligt werden.
Da sich die Reform aber zum Grundsatz gemacht hat, das Wohl der Kinder in den Vordergrund zu stellen, ergibt sich die geänderte Rangfolge doch eigentlich ganz zwangsläufig.
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
Kristina Lerch
Sehr geehrte Frau Lerch,
herzlichen Dank für Ihre e-mail vom 14. Februar dieses Jahres.
Zunächst möchte ich darauf hinweisen, daß ich als Vorsitzender des Rechtsausschusses keinen Einfluß auf den Gang der Gesetzgebung nehmen kann. Der Rechtsausschuß wird lediglich tätig, wenn das Plenum des Deutschen Bundestages ihm eine Gesetzesvorlage zur Beratung überweist. Da Sie sich in weiteren Zuschriften an mich als Mitglied der CDU/CSU-Bundestagsfraktion gewandt haben, möchte ich mich kurz zu Ihren Befürchtungen äußern:
Die Reform des Unterhaltsrechtes soll sich nach übereinstimmender Meinung der Koalitionsfraktionen in erster Linie am Kindeswohl orientieren. Kinder stehen bei der Zuteilung des Unterhaltes an erster Stelle.
Meiner Fraktion ist zudem der besondere Schutz der Ehe bei der Ausgestaltung des Betreuungsunterhaltes für Kinder betreuende Expartner ein wichtiges Anliegen. Der Expartner muß sich auf eine in der Ehe begründete gemeinsame Lebensplanung - insbesondere wenn Kinder daraus hervorgegangen sind - in besonderer Weise verlassen können und deshalb auch vor der Konkurrenz anderer Ansprüche geschützt werden.
Damit sehe ich auch Ihre weiteren Zuschriften als beantwortet an.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Schmidt MdB