Frage an Andreas Schmidt von Jürgen H. bezüglich Recht
Sehr geehrter Herr Abgeordneter,
zunächst Dank dafür, daß Sie auf meine Frage geantwortet haben. Die Antwort selbst hat mich allerdings erschreckt. Sie ist lediglich "politisch korrekt". Sie läßt aber leider erkennen, daß Sie, mit Verlaub, das Problem nicht erkannt haben.
Seit Jahren bewegt sich der Petitionsprozeß im Kreis, weil der Pet. ausschuß dem für den Gesetzesmißbrauch Verantwortlichem die Interpretationshoheit über sein ureigenes Instrumentarium überläßt. Und alle schauen zu. Der Überdruß wegen der unsäglichen Prozesse an der Dauerbaustelle AAÜG ist so groß, daß die öffentliche Wahrnehmung gar nicht mehr zu unterscheiden in der Lage ist, daß es sich hier um etwas völlig anderes handelt. Die einschlägigen Angelegenheiten der Altübersiedler sind starr auf dem Niveau gehalten worden, das BfA/DRV mißbräuchlicherweise praktizieren.
Der Hinweis auf Rechtsmittel klingt, mit Verlaub, zynisch. Er ist von Ihnen sicher nicht so gemeint, weil Sie nicht wissen:
1. der direkte Weg zum VerfG ist blockiert , weil "verfristet". Die Betroffenen haben schließlich prinzipiell zu spät von ihrer Enteignung erfahren.
2. die Sozialgerichte pflegen die Stufenleiter zur nächsthöheren Instanz wegzuziehen, indem sie die Revision nicht zulassen.
Warum machen Sie sich nicht erst kundig in der Sache, bevor Sie antworten?
Sehr geehrter Herr Dr. Holdefleiß,
in Ergänzung meiner Antwort vom 11. Januar dieses Jahres bezüglich Ihrer Frage zum Rentenüberleitungsgesetz (RÜG) teile ich Ihnen mit, daß die von Ihnen beschriebene Vorgehensweise des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages geltendem Recht entspricht.
Der Petitionsausschuß hat gemäß Art. 45 c Grundgesetz in Verbindung mit § 1 Petitionsausschußgesetz ein Informationsrecht gegenüber der Bundesregierung und nimmt dieses wahr, indem er zu Petitionen regelmäßig Stellungnahmen der zuständigen Fachministerien einholt. Die Stellungnahme bindet den Petitionsausschuß jedoch in keiner Weise in der Bearbeitung der Petition.
Der Rechtsausschuß hat aber auf das Verfahren der Petitionsbearbeitung keine Einwirkungsmöglichkeit. Auch auf die Zulassung oder Nichtzulassung der Revision bei das RÜG betreffenden Verfahren durch die zuständigen Sozialgerichte hat er keinerlei Einfluß. Selbst gesetzesinitiativ werden darf der Rechtsausschuss ebenfalls nicht. Ich kann Ihnen daher, wie bereits mitgeteilt, bei Ihrem Anliegen nicht behiflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Schmidt MdB