Frage an Andreas Schmidt von Jürgen H. bezüglich Recht
Sehr geehrter Herr Schmidt,
im Zusammenhang mit dem Beitritt der DDR zum Grundgesetz war für die Versicherten des Beitrittsgebietes das RÜG geschaffen worden.
Es gibt einen Personenkreis, der zwar nicht zu den Versicherten des Beitrittsgebietes gehört, aber trotzdem durch Maßnahmen erfaßt wird, die seitens der DRV (mit Tolerierung durch das BMAS) mit Vorschriften des RÜG begründet werden. Es handelt sich hierbei um DDR - Übersiedler, die vor dem Fall der Grenze in das Rechtssystem der alten Bundesrepublik eingegliedert worden waren. Die Maßnahmen haben für die Betroffenen gravierende Folgen.
Der Petitionsausschuß des Bundestages ist die Adresse für Eingaben zu diesem Thema; zahlreiche Betroffene haben sich auch dorthin gewandt. Der Gegenstand der Beschwerde ist eine Maßnahme, die seitens der DRV mit einem Gesetz begründet wird, das im Widerspruch zu dem gesetzgeberischen Willen der Autoren des RÜG steht. Für die Wahrung der Unantastbarkeit der legislativen Absichten sollte sich eigentlich zunächst die Legislative selbst verantwortlich fühlen.
Doch beim Petitionsausschuß geschieht etwas Seltsames: Er leitet die Eingabe an das BMAS weiter, also an die Stelle, die für den Mißbrauch steht. Die Antwort, die von dort kommt, wird dann als Votum des Bundestages ausgegeben. Schluß.
Bei meinen Recherchen zum Thema habe ich festgestellt: Die Zulässigkeit der (erweiternden) Anwendung von RÜG - Vorschriften auf Bürger der alten Bundesrepublik, wie sie von den RÜG - Autoren nachweislich nicht gewollt war, ist zu keiner Zeit Gegenstand verfassungsrechtlicher Beurteilung gewesen. Die DRV handelt mit Unterstützung aus dem BMAS autonom.
Meine Frage an Sie als Vorsitzendem des Rechtsausschusses:
Welcher Weg ist zu beschreiten, damit der eingefahrene "kleine Dienstweg" zwischen Pet.ausschuß und BMAS unterbrochen wird und sich der Gesetzgeber endlich einmal selbst mit dem Mißbrauch des von ihm geschaffenen Instrumentariums befaßt?
Mit herzlichem Gruß, J. Holdefleiß
Sehr geehrter Herr Dr. Holdefleiß,
ich danke Ihnen für Ihre Anfrage zu den Petitionsverfahren rund um das Rentenüberleitungsgesetz.
Sie äußern darin verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Anwendung des RÜG sowie gegen die Praxis des Petitionsausschusses, zunächst die Stellungnahme des zuständigen Bundesministeriums einzuholen. Letzteres entspricht geltendem Recht, nach dem der Petitionsausschuß ein Informationsrecht gegenüber der Bundesregierung und damit dem jeweils zuständigen Bundesministerium hat.
Als Vorsitzender des Rechtsausschusses kann ich Ihnen bei Ihrem Anliegen jedoch nicht behilflich sein. Aufgabe des Rechtausschusses des Deutschen Bundestages ist allein die Beratung der ihm vom Plenum zugewiesenen Gesetzesvorlagen. Der Ausschuß darf weder selber gesetzesinitiativ werden, noch darf er als Teil der Legislative behördliche oder gerichtliche Entscheidungen überprüfen.
Es steht Ihnen jedoch - wie jedem anderen betroffenen Bürger auch – der Rechtsweg offen bis hin zu einer Verfassungsbeschwerde, mit der Sie die von Ihnen in Frage gestellten Regelungen des RÜG vom Bundesverfassungsgericht überprüfen lassen können.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Schmidt MdB