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Andreas Lämmel
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Frage von Karl K. •

Frage an Andreas Lämmel von Karl K. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Lämmer,

in Ihrer Antwort an Frau Bartok vom 10.01.2017 haben Sie den Weg zum Bundestagsabgeordneten dargelegt.

Nun bin ich über etwas gestolpert:

Sie kennen sicherlich § 38 GG, der besagt:

"Die Abgeordneten ... werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt..."

Bundeswahlgesetz §1 besagt ebenfalls:

"...Sie werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von den wahlberechtigten Deutschen nach den Grundsätzen einer mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl gewählt."

Nun wird es interessant:

In § 4 des Bundeswahlgesetzes heißt es:

"Jeder Wähler hat zwei Stimmen, eine Erststimme für die Wahl eines Wahlkreisabgeordneten, eine Zweitstimme für die Wahl einer Landesliste."

Die hier angeführte Listenwahl ist keine unmittelbare Wahl, denn als Mittler treten die Parteien auf, die ihre eigenen Kandidaten bestimmen.

Bundeswahlgesetz § 27 besagt:
"
(1) Landeslisten können nur von Parteien eingereicht werden....
(5) ... daß die Festlegung der Reihenfolge der Bewerber in der Landesliste in geheimer Abstimmung erfolgt ist.“

Wenn es heißt: Landeslisten können nur von Parteien eingereicht werden, sind damit die Abgeordneten auf der Landesliste keine Vertreter des „ganzen Volkes“, wie das im Artikel 38 des Grundgesetzes vorgeschrieben ist, sondern Vertreter einer Partei.
Die Listenwahl ist also ein eindeutiger Bruch der Grundgesetzes, da die Abgeordneten nicht unmittelbar gewählt werden.

Wie bewerten Sie diesen Rechtsbruch?

Mit freundlichen Grüßen
Karl Kern

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr Kern,

vielen Dank für Ihre Frage zum Thema Landeslisten von Parteien und die Frage nach deren Verfassungskonformität. Ich bin kein Jurist und kann Ihnen daher keine Rechtsberatung geben. Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch in einem Grundsatzurteil zur "Listenwahl" (BVerfGE 7, 63 ff.) entschieden, dass das System der sog. starren Liste - im Bundeswahlgesetz in § 6 und §§ 27 ff. geregelt - mit den in Artikel 38 GG enthaltenen Wahlrechtsgrundsätzen der Unmittelbarkeit, der freien Wahl und der Wahlrechtsgleichheit vereinbar ist. Das Urteil können Sie unter www.wahlrecht.de abrufen.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Lämmel