Frage an Andreas Lämmel von Peter S. bezüglich Familie
Guten Tag, Herr Lämmel.
Die Homoehe ist kürzlich in aller Munde gewesen. Die USA haben große Schritte in die entsprechende Richtung gemacht. Dieser Lande sorgt die CDU hingegen für Diskussionen: Als Höhepunkt der fadenscheinigen Begründungstheorien hat R. Kiesewetter vor der Kamera die Meinungsfrage zur Homoehe mit der Geschmacksfrage von Hosenfarben gleichgesetzt. Ihre Parteikollegin Erika Steinbach weigert sich außerdem, die Homoehe wie die Hetero-Ehe finanziell zu fördern.
Dass eine Entscheidung gegen die Eheschließbarkeit für eine Minderheit eine Diskriminierung der Betroffenen bedeutet und eine fundierte Begründung braucht, scheint beiden nicht bewusst zu sein. Diese Geschmacklosigkeit wirft ein fragwürdiges Licht auf die CDU und ihre interne Debatten-Kultur. Die Ehe ist ein Lebensmodell.
Denken Sie, dass Sie auf Lebensmodelle Einfluss nehmen sollten, obwohl Demokratien von deren Vielfalt nähren?
Weshalb lehnt die CDU die Homoehe ab und wie legitimiert sie diese Diskriminierung?
Haben Sie vielleicht sogar selbst eine Meinung zur Homoehe?
Sie merken: Durch die Präsenz der CDU projiziere ich eine Vielzahl von Meinungen auch auf Sie persönlich. Ich würde mich daher freuen, wenn Sie diese Gelegenheit nutzen und meine Fragen ehrlich und so fundiert wie möglich beantworten, damit ich meine künftigen Wahlentscheidungen daran orientieren kann.
Sehr geehrter Herr Schwede,
vielen Dank für Ihre Frage vom 29. August 2015 zum Thema "Familie".
Die CDU/CSU hat in ihrem Koalitionsvertrag vereinbart, sich für die Beseitigung rechtlicher Regelungen, welche gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften schlechter stellen, einzusetzen. Diesem Vorhaben haben wir beispielsweise bereits 2014 mit dem Gesetz zum Recht auf Sukzessivadoption durch Lebenspartner Rechnung getragen.
Eingetragene Lebenspartner sind heute beim Vermögens-, Unterhalts- und Güterrecht, Erb- und Erbschaftssteuerrecht wie auch beim Grunderwerbssteuerrecht Ehegatten gleichgestellt. Hinzu kommt die im Jahr 2013 beschlossene Gleichstellung beim Einkommenssteuerrecht. Das bis dahin Eheleuten vorbehaltene Ehegattensplitting gilt seither und rückwirkend seit dem 01.08.2001 auch für eingetragene Lebenspartner.
In der Vergangenheit verwies das Bundesverfassungsgericht aber auch immer wieder darauf, dass das Grundgesetz verlange, die Ehe als Lebensform zu schützen. Hierbei wird vom Wesensmerkmal der Verschiedengeschlechtlichkeit der Partner ausgegangen. Die Ehe ist die Vereinigung eines Mannes mit einer Frau zu einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft. Bei der Ausgestaltung durch den Gesetzgeber sind diese wesentlichen Strukturprinzipien zu beachten, die den Gehalt der Ehe prägen.
Infolge der weitgehenden Harmonisierung der beiden Institute sehe ich keinen weiteren Handlungsbedarf für Gesetzesreformen auf dem Gebiet des Lebenspartnergesetzes. Insbesondere die noch bestehende Ungleichbehandlung hinsichtlich des Adoptionsrechts sowie bezüglich der differenzierten Terminologie sehe ich unter Hinweis auf den Schutzbereich von Ehe und Familie in Art. 6 Abs. 1 GG im Lichte des Art. 3 Abs. 1 GG als gerechtfertigt an.
Ich hoffe Ihnen meine Ausführungen verständlich dargelegt zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Lämmel