Frage an Andreas Lämmel von Artur-Alexander F. bezüglich Kultur
Können Sie mir bitte Ihr Abstimmungsverhalten zu diesem Punkt erklären.
Hinweis:
Beim Abbruch von Schwangerschaften wurde unteranderem eine Fristenlösung eingeführt, die es den Beteiligten ermöglicht eine Schwangerschaftsabbruch nach Beratung und Bedenkzeit straffrei durchzuführen, obwohl er Verfassungs- und damit rechtswidrig ist (1.§ 218a Abs. 1 Fristenlösung mit Beratungspflicht). Warum ist eine solche oder ähnliche Lösung in diesem Fall nicht angewendet worden?
Ich bin strikt gegen das "Beschneidungsgesetz" da es ethisch inkonsequent ist und rechtlich mehr Fragen und Unsicherheiten aufwirft als es klärt.
Falls Sie mir nicht einleuchtende Gründe nennen, kann ich zukünftig nicht mehr die Sie und die CDU wählen.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr Friedrich,
vielen Dank für Ihre Anfrage bei abgeordnetenwatch.
Bei der Regelung der Beschneidung von Jungen kollidieren mehrere Rechtsgüter, die im Grundgesetz geschützt sind: Das Recht auf körperliche Unversehrtheit, das Erziehungsgebot der Eltern und die freie Religionsausübung. Zwischen diesen wichtigen Rechtsgütern galt es einen Ausgleich zu finden.
Dieses Gesetz nicht analog zum Schwangerschaftsabbruch zu regeln ist eine bewusste Entscheidung. Eine Regelung im Strafgesetzbuch analog zum Schwangerschaftsabbruch hätte ein elterliche Entscheidung als Gnadenakt erscheinen lassen. Den betroffenen Eltern hätten man unterstellt, „was ihr tut ist eigentlich strafbar, aber wir drücken ein Auge zu.“ Dies wäre dem Grundrecht des Erziehungsgebots der Eltern nicht angemessen. Im Gegensatz zum Schwangerschaftsabbruch war die Beschneidung bereits vor dem aktuellen Gesetz erlaubt, ein Urteil des Landgerichts Köln hatte hier für Rechtsunsicherheit gesorgt. Der verabschiedete Gesetzentwurf stellt klar, was schon galt, nämlich dass das elterliche Sorgerecht die Einwilligung auch in eine nicht medizinische Beschneidung umfasst. Ziel war es, die durch ein Urteil des Landgerichts Köln vom Mai dieses Jahres entstandene Rechtsunsicherheit zu beseitigen. Das Gesetz umfasst folgende Eckpunkte:
• Die Beschneidung muss fachgerecht („nach den Regeln der ärztlichen Kunst") durchgeführt werden, insbesondere möglichst schonend und mit einer möglichst effektiven Schmerzbehandlung.
• Vor dem Eingriff muss - wie bei jedem anderen nicht medizinisch indizierten Eingriff auch - besonders umfassend über alle damit verbundenen Risiken und mögliche Folgen aufgeklärt werden.
• Die Eltern müssen - wie bei allen Erziehungsentscheidungen - den Kindeswillen, soweit ein solcher schon gebildet werden kann, in ihre Entscheidung über die Beschneidung mit einbeziehen.
• Eine Ausnahmeregelung sieht vor, dass von einer Beschneidung abzusehen ist, wenn im Einzelfall das Kindeswohl gefährdet würde.
Ausschlaggebend für mein Zustimmung war auch, dass die Beschneidung von Jungen sich fundamental von den Folgen der Beschneidung von Mädchen unterscheidet, letzteres ist eine Verstümmelung verbunden mit lebenslangen Leiden. Eine Beschneidung bei Jungen führt in der Regel nicht zu Einschränkungen oder Schmerzen, regional empfiehlt die Weltgesundheitsorganisation die Beschneidung von Jungen als medizinisch und hygienisch sinnvolle Vorsorgemaßnahme.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Lämmel