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Andreas Lämmel
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Frage von Frank N. •

Frage an Andreas Lämmel von Frank N. bezüglich Finanzen

Werter Herr Andreas G. Lämmel

Ich habe an meinen Bundestagabgeordneten eine sehr wichtige Frage, es geht um den Übergang von ALGII zur Altersrente.

Die Sachlage ist folgende, wenn man ALGII bezieht und in die Altersrente geht hat man mindestens einen Monat kein Geld zur Verfügung, es gibt zwar vom Sozialamt eine sogenannte Sonderzahlung, oder auch Einmalzahlung, aber dieses ist mit großen Problemen verbunden, ALG II wird ja bekanntlich im Voraus gezahlt, und die Altersrente rückwirkend. Beispiel man geht im April in Rente, dann bekommt man die letzte Leistung von der Arge im am Ende des Monats Februar für den Monat März. Die Altersrente April wird aber erst am 30.April gezahlt, damit hat man für den Monat April kein Einkommen und steht praktisch vor den Nichts. Die wenigstens Menschen haben ein finanzielles Pflaster um diesen Monat zu Überstehen. Dieses Problem haben sehr viele Menschen. Meine Frage an Sie was wird die CDU insbesondere Sie tun um dieses Problem so unbürokratisch wie möglich zu lösen. Ich finde diese Frage und dieses Problem ist wichtiger als das Betreungsgeld.

Viele Grüße
Frank Neumann

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Neumann

vielen Dank für Ihre Anfrage bei abgeordnetenwatch.

Gemäß dem Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) endet der Anspruch auf ALG II mit Erreichen der Regelaltersgrenze. Die Altersgrenze beim Arbeitslosengeld II wurde zum 1. April 2011 auf den Ablauf des Monats verlängert, in dem Leistungsberechtigte das 65. Lebensjahr bzw. das entsprechend angehobene Alter erreichen. Gleichzeitig ist geregelt, dass die Leistungsberechtigung in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nahtlos daran anknüpfend beginnt. Ist in diesen Fällen weder ein Vermögen oder ein bedarfsdeckender Rentenanspruch vorhanden, ist ein nahtloser Übergang sichergestellt. Die Betroffenen müssen bei Erreichen der Altersgrenze einen Antrag auf Leistungen der Grundsicherung im Alter stellen. Ist der kommende Rentenanspruch hingegen bedarfsdeckend und ist Vermögen vorhanden, ist dessen Einsatz für den Lebensunterhalt bis zum Rentenbeginn möglich.

Ist tatsächlich kein oder nur geringes Vermögen vorhanden, kann bei Bestehen einer vorübergehenden Notlage ein Darlehen beantragt werden. In diesen Fällen ist ein zusätzlicher Sozialhilfeantrag für einen Überbrückungszeitraum erforderlich.

Auch bei vorgezogenen Altersrenten besteht seit 1. April 2011 keine Leistungslücke mehr. Soweit eine vorgezogene Altersrente beantragt und bewilligt wird, kann der künftige Altersrentner für die Umstellung der Zahlungsweise auf die monatlich nachträglich gezahlte Altersrente für den ersten Monat des Rentenbezugs darlehensweise Leistungen beantragen. Allerdings besteht ein Anspruch auf Gewährung eines Darlehens nur, soweit kein Barvermögen vorhanden ist. Für die Rückzahlung des zinslosen Darlehens enthält das SGB II keine Regelungen. Die Träger der Grundsicherung trifft mit den Leistungsberechtigten dazu eine individuelle Rückzahlungsvereinbarung, die der Höhe der Altersrente angemessen ist.

Beim Übergang vom Arbeitslosengeld (ALG) II zur Altersrente entstehen dem Leistungsbezieher also kein Verlust. Er erhält im letzten Monat vor der Altersrente das ALG II und im anschließenden Monat die Altersrente. Eine Lücke resultiert aus der Umstellung vom vorschüssig gezahlten ALG II auf die nachträglich gezahlte Altersrente. Falls die anstehende Rente zu gering ist uns kein Vermögen zur Überbrückung besteht, ist die Gewährung eines zinslosen Darlehns möglich. Die von Ihnen angesprochene Situation ist also im Rahme der bestehenden Rechtslage lösbar.

Mit freundlichen Grüßen
Andreas Lämmel