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Andreas Lämmel
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Frage von Gregor S. •

Frage an Andreas Lämmel von Gregor S. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr Andreas G. Lämmel,

Sie haben bei der Abstimmung am 28. Oktober 2010 zum Atomgesetz mit Ja gestimmt. Ich gehe davon aus, dass sie sich im Vorfeld der Abstimmung intensiv mit dem Thema Risiken der Atomkraftwerke, Folgen eines Störfalls und Endlagerung von Atommüll und den Kosten beschäftigt haben. Deshalb bin ich sehr an der Beantwortung der folgenden Fragen interessiert.

Ist es richtig, dass die Betreiber der Atomkraftwerke in Deutschland nicht verpflichtet sind, die Risiken des Betriebs in vollem Umfang zu versichern ? Damit meine ich die vollständigen Kosten für Evakuierung, Entschädigungen, Dekontaminierung und sonstiger Kosten im Falle eines Störfalls – einschließlich eines Auslegungsstörfalls oder eines auslegungsüberschreitenden Störfalls.
Wenn die Betreiber der Atomkraftwerke nicht verpflichtet sind, diese Risiken in Höhe von mehreren Milliarden bis Billionen Euro zu versichern, wer übernimmt in einem solchen Fall die Kosten ?
Ist in einem solchen Fall garantiert, dass alle Kosten in voller Höhe übernommen werden ?
Wer würde im Falle eines Auslegungsstörfalls oder eines auslegungsüberschreitenden Störfalls die Sicherung des AKW’s (Liquidation) übernehmen ? Wer stellt das Personal für eine solche Massnahme ? Gibt es konkrete Pläne für die einzelnen Kraftwerke, die den Ablauf einer solchen Sicherung festlegen ?
Ist es richtig, dass die Betreiber der Kernkraftwerke nicht oder nicht in vollem Umfang für die Kosten der Endlagerung der abgebrannten Kernbrennelemente und des sonstigen Atommülls (z.B. radioaktive Teile der Kraftwerke nach deren Rückbau) aufkommen müssen ?
Wer kommt für die o.g. Kosten in Anbetracht der sehr langen Lagerungszeiten auf ? Wie wird die Finanzierung der Lagerungskosten über mehrere tausend Jahre gesichert ?

Mit freundlichen Grüßen

Gregor Schäfer

P.S. Ich habe diese Frage von einem anderen Bürger/Wahlkreis übernommen

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Schäfer,

gerne beantworte ich Ihnen Ihre Fragen und hoffe, Ihren Bedenken damit begegnen zu können.

Zu den Fragen 1-3:

Das Atomgesetz enthält für die Kompensation von Drittschäden, die durch ein nukleares Ereignis verursacht werden, verbindliche Regelungen. Gemäß dem Pariser Atomhaftungsübereinkommen in Verbindung mit §§ 25 ff. des Atomgesetzes haftet ausschließlich der Inhaber einer Kernanlage. Durch die Kanalisierung der Haftung auf den Anlageninhaber werden zugunsten der geschädigten Personen komplizierte und zeitaufwendige gerichtliche Auseinandersetzungen zur Ermittlung des Haftpflichtigen vermieden. Die Haftung setzt ein Verschulden des Inhabers nicht voraus (Gefährdungshaftung). Sie ist summenmäßig unbegrenzt.

Ersatzpflichtig ist die Verursachung von Schäden an Leben oder Gesundheit von Menschen sowie von Schäden an oder Verlust von Vermögenswerten. Darüber hinaus können auch die Zahlung von Schmerzensgeld (§ 29 Absatz 2 des Atomgesetzes) und die Zahlung einer Geldrente für Schäden wegen Aufhebung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, wegen Vermehrung der Bedürfnisse oder wegen Erschwerung des Fortkommens (§ 30 des Atomgesetzes) in Betracht kommen.

Zur Erfüllung etwaiger gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen haben die Inhaber kerntechnischer Anlagen Deckungsvorsorge zu treffen (§ 13 des Atomgesetzes). Einzelheiten sind in der Atomrechtlichen Deckungsvorsorgeverordnung geregelt.

Mit der Atomgesetznovelle 2002 hat der Gesetzgeber die Höchstgrenze der Deckungsvorsorge auf 2,5 Milliarden Euro und damit auf rund das Zehnfache des früheren Betrages angehoben. Die Höhe der Deckungsvorsorge ist für jedes in Deutschland betriebene Kernkraftwerk auf diesen Maximalbetrag festgesetzt.

Die Deckungsvorsorge kann durch eine Haftpflichtversicherung oder durch sonstige finanzielle Sicherheit bereit gestellt werden (§ 14 des Atomgesetzes). Die Inhaber der Kernkraftwerke praktizieren ein gemischtes Modell: Bis zu 255,645 Millionen Euro wird die Deckungsvorsorge durch Versicherung erbracht. Darauf aufstockend bis zu dem Betrag von 2,5 Milliarden Euro stellen die Muttergesellschaften der Anlageninhaber die Deckungsvorsorge durch gegenseitige Garantiezusagen sicher.

Sofern der tatsächlich eingetretene Schaden die festgesetzte Deckungssumme überschreitet, hat der Betreiber des Kernkraftwerks infolge der unbegrenzten Haftung mit seinem gesamten Betriebsvermögen einzustehen. Auf der Grundlage von Gewinnabführungs- und Beherrschungsverträgen gilt dies auch für die jeweilige Muttergesellschaft. Das Betriebsvermögen der Muttergesellschaften der deutschen Kernkraftwerksbetreiber liegt um ein Vielfaches höher als die gesetzlich vorgesehene Deckungsvorsorge.

Sollte die Haftungsmasse dennoch nicht ausreichen, erfolgt eine Regelung über das Verteilungsverfahren gemäß § 35 des Atomgesetzes. Danach wird das bei der Verteilung der Mittel zu beobachtende Verfahren durch Gesetz und bis zum Erlass eines solchen Gesetzes durch Rechtsverordnung geregelt.

Zu den Fragen 4-6:

Die Inhaber der Kernkraftwerke müssen Notfallpläne aufstellen, die auf die betreffende Anlage zugeschnitten sind. Notfallvorsorge ist auch eine ausdrückliche Verpflichtung nach den Bestimmungen des Übereinkommens über nukleare Sicherheit von 1994. (vgl. Antwort der Bundesregierung auf Frage 78 der Kleinen Anfrage von Bündnis 90/Die Grünen vom 27.07.2010, BT-Drs. 17/2682).

Zuständig für den Katastrophenschutz sind die Länder. Die Zuständigkeiten sind in den Vorschriften des Landesrechts der Bundesländer geregelt und werden von unterschiedlichen Behörden, z.B. Landräten in den Landkreisen als untere Katastrophenschutzbehörde, Regierungspräsidien als obere Katastrophenschutzbehörde und zuständigen Ministerien als oberste Katastrophenschutzbehörde wahrgenommen.

Die Länder regeln die Kosten für den Katastrophenschutz in eigener Zuständigkeit. Zum Beispiel sind nach dem Gesetz über den Katastrophenschutz in Schleswig-Holstein die Betreiber von Anlagen, die unter § 7 des Atomgesetzes fallen, verpflichtet, der Katastrophenschutzbehörde im vorbereitenden Katastrophenschutz, bei der Katastrophenabwehr und bei der unaufschiebbaren Beseitigung von Schäden die entstandenen Kosten zu ersetzen (vgl. Antwort der Bundesregierung auf Frage 6 der Kleinen Anfrage von Bündnis 90/Die Grünen vom 3.9.2010, BT-Drs. 17/2871).

Ausführliche Antworten auf Ihre Fragen 7 und 8 finden Sie unter:

http://www.bmu.de/atomenergie_ver_und_entsorgung/endlagerung_/allgemeines/doc/2738.php

Zu einem persönlichen Gespräch in meiner Bürgersprechstunde lade ich Sie gerne ein.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Lämmel