Frage an Andreas Lämmel von Karl L. bezüglich Arbeit und Beschäftigung
Sehr geehrter Herr Lämmel ,
die Arbeitslosenversicherung ist ein prozentualer Teil des Bruttolohnes, die Überweisung des Beitrags wird über die Zahlungen an die Krankenkassen realisiert.
Die Krankenkassen arbeiten bei der Beitragserhebung und dem Forderungseinzug mit der Arbeitslosenversicherung somit zusammen.
D.h. alle Daten den Lohn/Gehalt betreffend sind/müßten den o.g. Institutionen bekannt sein.
Warum ist es dann nötig bei Eintritt von Arbeitslosigkeit eine Lohnbescheinigung des Arbeitgebers und weiter Lohnunterlagen vorzulegen.
Also wie erwähnt die Daten sind bekannt und könnten voll elektronisch weiterverarbeitet werden.
Die Bearbeitungszeit würde verkürzt somit könnten Zeit und Kosten gespart werden.
MfG
Laurenz
Sehr geehrter Herr Laurenz,
vielen Dank für Ihre Anfrage auf abgeordnetenwatch.
Grundsätzlich stimme ich dem letzten Teil ihrer Anfrage zu. Zunächst muss ich aber auf die bestehende Rechtslage eingehen.
Jede Leistung der Sozialversicherung hat ihre eigenen Anspruchsvoraussetzungen bzw. Regeln für die Höhe und Dauer des Anspruchs. Deshalb darf der zuständige Sozialversicherungsträger nur die Daten erheben, die für die Gewährung „seiner“ Leistung erforderlich sind. Diese müssen für Arbeitslosengeld nach der gesetzlichen Regelung des § 312 SGB III in Form der Arbeitsbescheinigung nachgewiesen werden. Nicht enthalten sind in den Meldungen an die Krankenkassen beispielsweise benötigte Angaben über das Ende des Beschäftigungsverhältnisses (z.B. nähere Angaben zum Kündigungsgrund, Kündigungsfrist usw.), die für die Frage, ob eine Sperrzeit im Bezug von Arbeitslosengeld eintritt, maßgeblich sind. Außerdem sieht § 312 SGB III ausdrücklich vor, dass die Arbeitsbescheinigung bei Ende des Beschäftigungsverhältnisses dem Arbeitnehmer auszuhändigen ist. Damit soll sichergestellt werden, dass die Bewilligung des Arbeitslosengeldes beschleunigt erfolgen kann und die Bewilligung nicht von den sozialversicherungsrechtlichen Meldeterminen abhängig ist.
Im Übrigen ist vom Arbeitgeber der Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Krankenkasse zu zahlen (§ 28h SGB IV). Die Krankenkasse leitet die gezahlten Beiträge an die Bundesarbeitsagentur (BA) arbeitstäglich weiter (§ 28k SGB IV); es erfolgt keine personenbezogene Beitragszahlung durch die Krankenkasse an die BA.
Außerdem dürften datenschutzrechtliche Grundsätze verletzt werden, wenn die gemeldeten Sozialversicherungsdaten dem Zugriff eines jeden Sozialversicherungsträger verfügbar gemacht würden.
Sie sprechen auch den Aspekt des Bürokratieabbaus an, ein zentrales Ziel meines politischen Engagements. Unter dem Namen „ELENA“ führt das Bundeswirtschafsministerium ein Projekt durch, welches ab 2012 eine elektronische Übermittlung und Verarbeitung der entsprechenden Daten ermöglichen soll. Dann werden die erforderlichen Arbeitsbescheinigungsdaten durch die Arbeitgeber elektronisch gemeldet und durch die Arbeitsagenturen bei Bedarf und mit Zustimmung des Arbeitnehmers abgerufen. Informationen über das Projekt ELENA können Sie im Internet unter folgender Adresse abgerufen werden: http://www.das-elena-verfahren.de/ . Dann sind kürzere Bearbeitungszeiten und geringere Kosten zu erwarten.
Gegen dieses Vorhaben gibt es erhebliche Widerstände und Vorbehalte auf verschiedenen Ebenen. Ich werde mich im Deutschen Bundestag weiterhin für dieses Vorhaben einsetzen.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Lämmel