Frage an Andreas Lämmel von Falk K. bezüglich Wirtschaft
Sehr geehrter Herr Lämmel,
ist es denkbar, in absehbarer Zeit, die Sozialbeiträge auf den Arbeitslohn wieder nach der Periode zu bezahlen in der sie entstanden sind?
Es wird nach Bürokratieabbau gerufen und gleichzeitig, für einen einmaligen Vorteil, die Lohnbuchhaltung in bleibende heillose Verwirrung gestürzt.
Ich persönlich bin, ohne die Hilfe eines Experten, nicht mehr in der Lage die Lohnbuchhaltung meines Kleinunternehmens zu begreifen.
mfg
Falk Klotsche
Sehr geehrter Herr Klotsche,
vielen Dank für Ihre Frage zur Vorziehung der Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags, die 2005 unter Rot-Grün mit dem Gesetz zur Änderung des Vierten und Sechsten Buches Sozialgesetzbuches beschlossen wurde.
Die CDU/CSU-Bundestagsfraktion hatte sich seinerzeit bei der Abstimmung über den Gesetzentwurf enthalten. Sie kritisierte einerseits, dass die einmalige Zahlung von 13 Monatbeiträgen für die Arbeitgeber zu einem einmaligen Liquiditätsentzug und bürokratischem Mehraufwand führt. Andererseits wollte sie den Gesetzentwurf unter den damals gegebenen wirtschaftlichen und politischen Rahmenbedingungen nicht stoppen, da anderenfalls der Rentenversicherungsbeitrag von 19,5 % auf über 20,0 % hätte angehoben werden müssen. Dies hätte für Arbeitnehmer und Arbeitgeber noch weit höhere Kosten bedeutet. Ich persönlich stand dem Gesetz sehr kritisch gegenüber, war damals aber noch nicht Abgeordneter des Deutschen Bundestages.
Nach der Gesetzesänderung gilt nun folgende Regelung: Spätestens am drittletzten Bankarbeitstag eines Monats (statt in der Mitte des Folgemonats) muss nun der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge für die Arbeitnehmer in der Höhe der Beträge des Vormonates an die Kassen überwiesen werden.
Im Wirtschaftsausschuss hat die CDU in dieser Legislaturperiode aber darauf gedrängt, dass es für die Arbeitgeber nur bei einem monatlichen Abrechnungstermin gegenüber den Sozialversicherungsträgern bleibt. Nach der pauschalen Schätzung und Überweisung der Beiträge werden diese anschließend unbürokratisch mit der tatsächlich fälligen Summe verrechnet. Von diesem vereinfachten Verfahren (geregelt im Ersten Mittelstandsentlastungsgesetz) profitieren vor allem Betriebe mit schwankenden Arbeitnehmerzahlen oder variablen Entgeltbestandteilen.
Ich sehe in nächster Zeit leider keine Möglichkeit für ein Zurückkehren zu der alten Regelung, weil der damit verbundene Liquiditätsentzug für die Rentenkassen sich kaum kompensieren ließe. Von Steuerexperten und Lohnbuchhaltern habe ich außerdem erfahren, dass eine erneute Umstellung unter dem Strich wegen der erneuten Änderung der Lohnbuchhaltung ect. mehr kosten würde, als sie an Einsparungen bringen würde. Insofern empfehlen auch viele, die das Vorziehen der Beitragsfälligkeit kritisiert haben, jetzt trotzdem die Rechtslage so zu belassen, wie sie ist.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Lämmel