Was ist Ihre persönliche Position zum Deutschtest ("Nachweis einfacher deutscher Sprachkenntnisse" / Goethe SD1 (Level A1-A2) im Rahmen des Ehegattennachzugs zu deutschen Staatsbürgern?
Es kommt beim Deutschtest zur sogenannten "Inländerdiskriminierung" der deutschen Ehepartern, denn diese werden im Vergleich zu anderen EU-Bürgern grds. benachteiligt. Mit der letzten Änderung (Chancen-Aufenthaltsrecht) werden nunmehr sogar vermeintliche Fachkräfte aus dem Ausland und deren Ehepartner vom Deutschtest ausgenommen, während rückkehrwillige Auslandsdeutsche und deren Familienmitglieder weiterhin an einer Rückreise gehindert werden. Die Dokumente zur Abwägung dieser verfassungswidrigen Inländerdiskriminierung hält das BMI unter Verschluss (Anfrage #277507 bei FragDenStaat).
Es gibt beim Deutschtest für sehr viele Personengruppen Ausnahmen (Asylberechtigte, anerkannte Flüchtlinge, Familienmitglieder anderer EU-Bürger...).
Es bleibt nach all diesen Ausnahmen (nicht abschließend) eigentlich nur noch eine Personengruppe übrig: Ehepartner aus ("ärmeren") Drittstaaten von deutschen Staatsbürgern.
Vor diesem Hintergrund halte ich diesen Sprachnachweis für nicht mehr tragbar.
Sehr geehrter Herr L.,
danke für Ihre Anfrage über abgeordnetenwatch.de
Ich persönlich halte den Sprachnachweis für einen entscheidenden Schlüssel zu gelingender Integration.
Nur mit der Möglichkeit sprachlicher Verständigung ist ein erfolgreiches Eingliedern in das soziale und wirtschaftliche Leben auf Dauer möglich. Dies gilt für Anspruchsberechtigte als auch für Ehepartner.
Daher halte ich einen Deutschtest für unerlässlich.
Der Familiennachzug des Ehepartners muss grundsätzlich vom Chancen-Aufenthaltsrecht unterschieden werden, da dies zwei unterschiedliche Rechtsgrundlagen sind. Bei Familiennachzug/-Zusammenführung muss das Level A1 /2 nachgewiesen werden.
Hierbei gibt es Möglichkeiten der Ausnahme vom Sprachnachweis, wenn z.B. einer der Ehepartner Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaates der EU ist; hierbei sind auch deutsche Bürgerinnen und Bürger mit gemeint, da ja Deutschland auch Mitglied der EU ist.
Das Chancen-Aufenthaltsrecht hat das Ziel, dass Menschen, die seit fünf Jahren geduldet oder deren Aufenthalt gestattet ist , oder mit einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland leben, innerhalb einer Frist von 18 Monaten die Voraussetzungen für ein Bleiberecht nach §25a, 25 b AufenthG erfüllen können. Hierzu gehört die eigenständige überwiegende Lebenssicherung, ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache sowie auch der Nachweis der Identität. Das gleiche gilt für Familienangehörige wie Ehepartner, die in das Aufenthaltungsrecht beim Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen einbezogen werden können.