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Andrea Lindholz
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Frage von Kevin M. •

Frage an Andrea Lindholz von Kevin M. bezüglich Verkehr

Sehr geehrte Andrea Lindholz

wie stehen sie dazu dass Cannabis Konsumenten den Führerschein verlieren selbst wenn sie nüchtern am Verkehr teilgenommen haben. Die Grenzwerte der Tests sind so niedrig dass selbst ein Konsum der einige Tage zurück liegt zu Problemen mit der Fahrerlaubnis führen kann. Wieso dürfen aber alkoholisierte Personen, mit bis zu 0,5 Promille, trotzdem weiter fahren obwohl sie in einem Rauschzustand sind nur weil sie keine Ausfallerscheinungen haben dies ist doch eher ein Zeichen für häufigen Konsum und der wird ja wohl schlecht nur zuhause stattfinden oder wenn die Person zu Fuß unterwegs ist. Bei einer Fahrt im Rauschzustand sowohl bei Alkohol und allen anderen Drogen bin ich ja auch für einen Entzug der Fahrerlaubnis. Aber ein Entzug dieser und wohl möglich eine Zerstörung der Existenz bei einer nüchternen Fahrt steht doch in keinem logischem Zusammenhang damit dass ein nüchterner Cannabiskonsument zur MPU muss und ein angetrunkener Autofahrer nicht.

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Sehr geehrter Herr Müller,

die Sicherheit im Straßenverkehr hat für mich absolute Priorität.

Alkohol und Drogenmissbrauch werden gemäß §24a StVG als Ordnungswidrigkeit relativ gleichwertig geahndet, auch wenn es beim „Drogeneinfluss“ keinen Grenzwert gibt wie die 0,5 Promille-Grenze beim Alkohol.

Neben der 0,5 Promille Grenze gibt es auch eine Grenze ab 0,3 Promille. Bei auffälliger Fahrweise, beispielsweise Schlangenlinien, oder bei einem Unfall, kommt bereits ab diesem Alkoholwert eine Straftat wegen Trunkenheit im Verkehr in Betracht. Hier können die Konsequenzen neben dem Fahrverbot eine empfindliche Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe sein.

§ 316StGB regelt die Strafbarkeit einer Trunkenheitsfahrt und den möglichen Entzug der Fahrerlaubnis, was es bei einer "Drogenfahrt" nicht gibt. Im Verwaltungsverfahren werden die Alkohol- und Drogenproblematik nahezu gleich behandelt. Ein Entzug der Fahrerlaubnis droht bei Hinweisen auf einen regelmäßigen Konsum von Cannabis. In diesem Zusammenhang möchte ich auch auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. April 2019 verweisen, in dem klargestellt wurde: ".. einem gelegentlichen Konsumenten von Cannabis, der erstmals unter einer seine Fahrsicherheit möglicherweise beeinträchtigenden Wirkung von Cannabis ein Kraftfahrzeug geführt hat, darf die Fahrerlaubnisbehörde in der Regel nicht ohne weitere Aufklärung von fehlender Fahreignung ausgehen und ihm unmittelbar die Fahrerlaubnis entziehen....”

Ich denke die Regelungen sind insgesamt ausgewogen. Grundsätzlich muss gelten, dass sich niemand weder nach Cannabis- noch Alkoholkonsum hinter das Steuer setzen sollte. Gleiches gilt natürlich auch für sonstige Drogen. Denn die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer hat absolute Priorität.

Mit freundlichen Grüßen

Andrea Lindholz MdB

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