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Andrea Lindholz
CSU
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Frage von Sven E. •

Frage an Andrea Lindholz von Sven E.

Sehr geehrte Frau Lindholz,

ich habe gerade gelesen, dass auch Sie für die Diätenerhöhung gestimmt haben. Prinzipiell habe ich auch nichts dagegen. Nur wundert es mich, dass man regelmäßig (so etwa alle 4 Jahre) von Diätenerhöhungen hört. I.d.R. wird als Begründung angegeben, das die Gehälter an die gestiegenen Lebenshaltungskosten angepasst wurden. Wie sieht es denn mit den Anpassungen für die restliche Bevölkerung Deutschlands aus. Natürlich hat die Politik keinen Einfluss darauf. Dies ist ausschließlich Sache der Tarifpolitik. Wie sieht es denn aber mit den gesetzlich geregelten Verpflegungsmehraufwendungen bei Dienstreisen aus? Für Dienstreisen innerhalb von Deutschland sind z.B. 24 Euro pro Tag gesetzlich festgelegt. Diese wurden seit einer Ewigkeit nicht mehr angepasst. Ich war erst letzte Woche auf einer Dienstreise in Berlin. In meinem Hotel hat alleine das Frühstück 19 Euro gekostet und dabei handelte es sich um ein durchschnittliches Hotel (Preis pro Übernachtung 90 Euro). Dies ist übrigens kein Einzelfall, sondern eher der Durchschnitt. Bei den Sätzen im Ausland sieht es ganz ähnlich aus. Wie erklären Sie die Tatsache, dass es hier keine nennenswerten Anpassungen in den letzten Jahren gegeben hat? Bisher habe ich auch noch keine Ankündigungen gehört, dass es hier deutliche Verbesserungen geben soll. Habe ich das etwa überhört?

Viele Grüße

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Antwort von
CSU

Sehr geehrter Herr Einert,

haben Sie vielen Dank für Ihre Mail.

Die am vergangenen Freitag beschlossenen Änderungen bzgl. der Bezüge von Abgeordneten in Deutschland beenden die unglückliche Praxis, dass Bundestagsabgeordnete die Höhe ihrer eigenen Bezüge selbständig festlegen. Zukünftig werden sich die Diäten der Abgeordneten entlang der allgemeinen Lohnentwicklung in Deutschland entwickeln. Diesen Ansatz finde ich richtig, da dieses Prozedere deutlich transparenter und für den Steuerzahler nachvollziehbarer ist.

Mit der ebenfalls beschlossenen einmaligen Erhöhung sollen die Diäten auf das vom Gesetz vorgeschriebene Niveau gehoben werden. Denn seit 1995 schreibt § 11 des Abgeordnetengesetzes vor, dass sich die Diäten der Abgeordneten an den Bezügen eines obersten Bundesrichters orientieren sollen. Allerdings wurde diese Vorgabe nie erreicht. Stattdessen waren die Diäten von der allgemeinen Lohnentwicklung in Deutschland völlig abgekoppelt. Während alle Einkommen im öffentlichen Dienst automatisch stiegen, mussten die Abgeordneten selbst über diese Erhöhungen entscheiden. Mit der jetzigen Erhöhung werden die Bezüge der Abgeordneten einmalig angeglichen, um die seit 18 Jahren geltenden gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen. In Zukunft werden die Diäten an die Lohnentwicklung im öffentlichen Dienst gekoppelt sein, Nullrunden oder Absenkungen inklusive.

Das steuerliche Reisekostenrecht wurde erst kürzlich mit dem zum 01. Januar 2014 in Kraft getretenen "Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts" grundlegend vereinfacht und vereinheitlicht. Im Zuge dieser Reform wurden bei den Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen die Mindestabwesenheitszeiten verringert und statt der bisherigen dreistufigen Staffelung wurde eine zweistufige Staffelung der Pauschalen (im Inland 12 Euro und 24 Euro, Wegfall der niedrigsten Pauschale von 6 Euro) eingeführt. Im Bereich der Fahrtkosten bei Fahrten zur sog. regelmäßigen Arbeitsstätte wurde zur Steuervereinfachung sowie Schaffung von Rechtssicherheit gesetzlich festgelegt, dass es höchstens noch eine solche Tätigkeitsstätte je Dienstverhältnis gibt, deren Bestimmung durch den Arbeitgeber oder anhand von „quantitativen Elementen“ (neuer Begriff: „erste Tätigkeitsstätte“), statt der vom Bundesfinanzhof verwendeten „qualitativen Elemente“ erfolgt; dies führt auch bei der Besteuerung von Dienstwagen zu mehr Rechtssicherheit. Weitere Vereinfachungen wurden im Bereich der Unterkunftskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung sowie der vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Verpflegung anlässlich einer auswärtigen beruflichen Tätigkeit umgesetzt. Diese lohnsteuerlichen Vereinfachungen kommen rund 35 Millionen Arbeitnehmern zugute, die im Rahmen von Dienstreisen über diese Vereinfachungen entlastet werden. Der entsprechende Teil des damaligen Gesetzesentwurfes stieß bei allen Fraktionen im Bundestag auf Zustimmung. Auch unabhängige Quellen ziehen ein positives Fazit zu dieser Reform. http://www.reisekostenabrechnung.org/reisekostenreform-2014/

Sie sprechen nun die Pauschbeträge im Rahmen von Dienstreisen an. Dabei muss man unterscheiden zwischen Unterkunftskosten, die auf unterschiedliche Weise verrechnet werden können, und dem sogenannten Tagegeld, das aktuell am An- und Abreisetag bzw. bei einer Dienstreise ohne Übernachtung (max. 24 Stunden) auf 12 Euro festgelegt ist. Für jeden vollen Dienstreisetag liegt das steuerfreie Tagegeld bei 24 Euro. Die Tagegeldsätze sind Pauschbeträge, die der Gesetzgeber für die Deckung des sog. "Verpflegungsmehraufwandes" auf Dienstreisen vorgesehen hat. Diese Pauschbeträge dienen der vereinfachten steuerlichen Abrechnung einer Vielzahl von Kleinbeträgen. Infolge der oben genannten gesetzlichen Änderungen erhalten viele Arbeitnehmer bei kurzen Dienstreisen von minimal 8 Stunden nun mehr Geld als in den Jahren zuvor. Bei kurzen Abwesenheiten innerhalb Deutschlands von 8 bis 12 Stunden erhält man mit den neuen Regelungen zum Verpflegungsmehraufwand doppelt so viel Geld wie bisher.

Zur Abrechnung der Unterbringungskosten gibt es drei verschiedene Ansätze. Zunächst gibt es die Übernachtungspauschale von 20 Euro. In diesem Fall erstattet der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern die Kosten in Höhe dieser Übernachtungspauschale. Das ist vor allem dann der Fall, wenn es keinerlei Belege gibt. Der zweite Ansatz geht von den tatsächlichen Kosten der Übernachtung aus. Hier übernimmt der Arbeitgeber die Kosten für die Unterkunft in tatsächlicher Höhe. Die Übernachtungskosten gelten dann als Betriebsausgabe und können vom Betrieb als solche steuerlich geltend gemacht werden. Für den Mitarbeiter fallen keine Lohnsteuer oder Sozialabgaben an. Die dritte Variante ist die, dass keine Kostenübernahme durch das Unternehmen stattfindet. Keine Firma ist dazu verpflichtet, die Übernachtungskosten zu übernehmen, es besteht kein rechtlicher Anspruch darauf. Arbeitnehmer sollten in diesem Fall die Belege gut aufheben, denn sie können sie als Werbungskosten in ihrer Lohnsteuererklärung geltend machen. Auswirken werden sie sich jedoch nur, wenn die Werbungskostenpauschale bereits ausgeschöpft wird.

Ziel dieser steuerlichen Begünstigung in Form des Tagegeldes und der Übernachtungspauschale ist es, die Mehrkosten, die durch eine Dienstreise für den Arbeitgeber entstehen, steuerlich abzufangen. Grundsätzlich kann es aber nicht Aufgabe des Staates sein, die Verpflegung oder die Unterbringung des Arbeitnehmers auf Dienstreisen zu finanzieren. Diese Aufgabe obliegt dem Arbeitgeber. Der Staat stellt aber durch die Pauschbeträge bzw. die Zulassung von Übernachtungskosten als Werbungskosten eine steuerliche Hilfe bereit. Die Frage, ob die Pauschbeträge in ihrer Höhe tatsächlich angemessen sind, vermag ich zunächst nicht abschließend zu beurteilen. Für dienstliche Auslandsreisen liegen die Beträge deutlich höher und werden jährlich angepasst. Es könnte daher sein, dass der Gesetzgeber bei Reisen innerhalb Deutschlands davon ausgeht, dass deutsche Arbeitnehmer innerhalb Deutschlands zusätzliche Möglichkeiten der günstigen Unterkunft haben (z.B. bei Familie oder Freunden) Höhere Pauschbeträge könnten in diesen Fällen zu steuerlichem Missbrauch führen. Den sicher nicht unerheblichen Verwaltungsmehraufwand für zusätzliche Kontrollen möchte man verständlicher Weise vermeiden.

Weiterführende Infos zum steuerlichen Reisekostenrecht finden Sie auch in folgendem Schreiben des Bundesfinanzministeriums:

http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Lohnsteuer/2013-09-30-Grundsaetze-steuerliches-Reisekostenrecht.pdf?__blob=publicationFile&v=3

Sehr geehrter Herr Einert, ich hoffe, dass ich Ihnen mit meinen Ausführungen etwas Klarheit verschaffen konnte. Gerne bin ich bereit, noch weitergehende Informationen einzuholen, sofern Sie Interesse daran haben. Dazu möchte ich Sie bitten, mir unter Bezugnahme auf unsere Korrespondenz auf Abgeordntetenwatch.de eine kurze E-Mail an andrea.lindholz@bundestag.de zu schicken. Damit hätte ich dann die Möglichkeit Ihnen diese Infos anschließend direkt zukommen zu lassen.

Mit freundlichen Grüßen

Andrea Lindholz, MdB

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