Frage an André Berghegger von Christian M. bezüglich Wirtschaft
Könnte man statt der temporären Mehrwertsteuersenkung, die vmtl. kaum in der Breite ankommen wird, die Mittel anderweitig zur Verfügung stellen?
Selbständige und Kleinstunternehmer stellt diese kurzfristige Senkung vor mehr Aufgaben und Problemen, als dass dadurch wirklich eine Ankurblung der Geschäfte stattfinden würde. Die Kürze der Vorbereitungszeit stellt auch ein Problem für Anwender als auch Softwareentwickler von ERP und Finanzbuchhaltungen da.
https://www.bvbs.de/2020/06/09/bundesverband-bausoftware-bvbs-begruesst-das-konjunkturpaket/
In der Mehrheit der Bevölkerung ist man sehr skeptisch, dass die temporäre Absenkung einen nachhaltigen Effekt hat.
Jedenfalls stellt sie alle Buchhaltungen vor problematische Herausforderungen.
Sehr geehrter Herr Motzer,
über die von Ihnen gestellte Frage ist auch innerhalb der Regierungskoalition intensiv diskutiert worden. Die von Ihnen genannte Mehrwertsteuersenkung ist nur eine von vielen Maßnahmen, mit denen die Bundesregierung die Wirtschaft bei der Bewältigung der Folgen der Corona-Krise unterstützt. Das Aufbruchspaket soll den Konsum anregen und die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise abfedern.
Zur Ankurbelung der Konjunktur wurde der Mehrwertsteuernormalsatz vom 1. Juli bis 31. Dezember 2020 von 19 auf 16 Prozent, der ermäßigte Satz von 7 auf 5 Prozent gesenkt. Damit werden vor allem langlebige Konsumgüter stärker nachgefragt, denn von dieser Steuersenkung profitieren insbesondere Bezieher von niedrigen und mittleren Einkommen, die einen großen Teil ihrer Einkünfte für Konsum verwenden.
Maßgebend für die Anwendung des jeweiligen Mehrwertsteuersatzes ist in der Regel der Zeitpunkt, wann eine Ware geliefert oder eine Dienstleistung vollständig erbracht wird. Auf den Zeitpunkt der vertraglichen Vereinbarung kommt es ebenso wenig an wie auf den Zeitpunkt der Entgeltvereinnahmung oder der Rechnungserteilung. Die von Ihnen genannte Sorge, dass die Umstellung für Händler mit einem erheblichen Aufwand verbunden sein könne, nehmen wir sehr ernst. Händler müssen jedoch nicht zwangsweise jedes Preisschild ändern, denn mit der Preisangabenverordnung ist es auch vereinbar z.B. in einem Lebensmittelladen einen pauschalen Rabatt an der Kasse zu gewähren. Das gleiche gilt auch für Kataloge. Ausgenommen von dieser Regelung sind allerdings Waren, die einer Preisbindung unterliegen, wie zum Beispiel Bücher.
Für Selbstständige sowie kleine und mittelständische Unternehmen sind weitere gezielte Unterstützungsmaßnahmen veranlasst worden. Hier sind insbesondere die Überbrückungshilfen zu nennen, die seit heute beantragt werden können. Unternehmen können für die Monate Juni bis August 2020 Zuschüsse zu den betrieblichen Fixkosten erhalten, gestaffelt nach dem tatsächlichen Umsatzeinbruch.
Die Liste der förderfähigen Fixkosten erfasst unter anderem Mieten und Pachten, Finanzierungskosten, weitere feste Ausgaben, Kosten für Auszubildende und Grundsteuern. Aufwendungen für Personal, das nicht in Kurzarbeit geschickt werden kann, können in Höhe einer Pauschale von 10 % der Fixkosten geltend gemacht werden.
Die Überbrückungshilfe dient - als Beitrag zu den betrieblichen Fixkosten - der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz von Unternehmen, die coronabedingt auch in den Monaten Juni bis August noch erhebliche Umsatzausfälle erleiden. Grundsätzlich gilt: Je größer der Umsatzeinbruch, desto höher wird der Zuschuss ausfallen.
Sehr geehrter Herr M., die Corona-Krise hat unsere Wirtschaft und unsere Gesellschaft vor große Herausforderungen gestellt. Die Politik hat zeitnah nach Beginn der Krise einen umfassenden finanziellen Schutzschild eingerichtet, der die wirtschaftlichen Schäden der Krise begrenzen konnte. Mit dem beschlossenen Konjunkturpaket wird die Wirtschaft weiterhin unterstützt. Wir hoffen, dass sich die zahlreichen Maßnahmen gut auswirken und zu einer zügigen Erholung der Wirtschaft führen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. André Berghegger