Wie transparent gehen Sie mit Ihrem Wechsel aus dem Bundestag zum Deutschen Städte- und Gemeindebund (DStGB) um?
Sehr geehrter Herr Berghegger,
zum 1.1.2024 wechseln Sie vom Bundestag zum DStGB. Als Hauptgeschäftsführer eines kommunalen Spitzenverbandes vertreten Sie die Interessen der kommunalen Selbstverwaltung im Staatsaufbau, nehmen an Gesetzgebungsverfahren teil und beeinflussen Entscheidungen. Zudem ist der Job sicherer, weil Sie nicht vom Wählerwillen abhängen und Ihr Vorgänger seit 1998 im Amt war (siehe https://www.dstgb.de/@7VABk).
1. Welche Maßnahmen wurden ergriffen, um Vorteile durch Ihr Mandat i.S.d. § 44a Abs. 4 AbgG bei der beruf. Neuwahl zu verhindern?
2. Planen Sie sich nach § 2 Abs 5 LobbyRG freiwillig als Interessenvertreter in das Lobbyregister des Deutschen Bundestages eintragen zu lassen oder befürworten Sie eine Änderung des § 2 Abs 2 Nr. 14 LobbyRG, damit kommunale Spitzenverbände von der Registrierungspflicht erfasst werden?
3. Wieso haben Sie Ihr Mandat nicht nach Ihrer Wahl im Juni 23 niedergelegt, um eine/r Nachrücker/in den Einstieg in den Bundestag zu erleichtern?
Sehr geehrter Herr S.,
vielen Dank für Ihre Fragen, die ich Ihnen gerne wie folgt beantworte:
Transparenz ist mir sehr wichtig. Bereits am Tag meiner Wahl am 12.06.2023 zum neuen Hauptgeschäftsführer des Deutschen Städte- und Gemeindebundes (DStGB) ist eine Pressemitteilung herausgegeben worden. Diese wurde in diversen Medien verbreitet. Im Anschluss gab ich gleich ein Interview einer großen überregionalen Zeitung und legte meine Beweggründe dar. Meine Bundestagsfraktion war stets im Bilde.
Das von Ihnen angesprochene Abgeordnetengesetz nehme ich selbstverständlich sehr ernst. Zu dessen Einhaltung stehe ich stets mit der Bundestagsverwaltung in Kontakt, gerade was mein Ausscheiden aus dem deutschen Parlament betrifft. Bezüglich der von Ihnen aufgeworfenen Frage zu § 44a IV AbgG (Unabhängigkeit des Mandats) kann ich Ihnen mitteilen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers bei der bloßen Erwähnung der Mitgliedschaft im Bundestag in einem Lebenslauf stets der Tatbestand nicht erfüllt wird, vgl. BT-Drs. 19/28784 vom 20. April 2021, S. 12.
Gemäß § 2 II Nr. 14 LobbyRG müssen kommunale Spitzenverbände auf Bundes- oder Landesebene nicht in einem öffentlichen Verzeichnis (Lobbyregister) eingetragen werden. Nach meinem Kenntnisstand ist diesbezüglich Seitens der Regierung keine Gesetzesänderung geplant.
Mein Mandat werde ich noch bis Ende des Jahres mit voller Kraft für meinen Wahlkreis Osnabrück-Land erfüllen. Dies bin ich meinen Wählerinnen und Wählern schuldig, die mich als direktgewählten Abgeordneten nach Berlin entsandt haben. Nach meinen Ausscheiden aus dem Bundestag wird der erste und zur Verfügung stehende Kandidat der CDU-Landesliste Niedersachsen, der nicht in den Bundestag eingezogen ist, für mich nachrücken.
Mit freundlichen Grüßen
André Berghegger