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André Berghegger
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Frage von Volker A. •

Frage an André Berghegger von Volker A. bezüglich Finanzen

Sehr geehrter Herr Dr. Berghegger,

wie Sie ja sicherlich mitbekommen haben, ist jeder Steuerzahler, also auch ich, in Deutschland durch die sogenannten CumEx-Geschäfte von Banken und Finanzinvestoren um ca. 400€ bestohlen wurden (https://cumex-files.com/).
Geld, das im Bildungswesen und in der Erneuerung der Infrastruktur etc. dringend fehlt. Ich möchte gerne wissen, was Sie unternehmen werden, damit der Bund dieses Geld wiederbekommt und was sie tun würden, damit diese räuberische Praxis in Zukunft nicht weiter vorkommt. Mein Vorschlag wäre, zukünftig keine Steuererstattungen mehr auf Dividendenerträge zu gewähren. So würde dem Missbrauch die Grundlage entzogen.

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Albrecht,

vielen Dank für Ihre Anfrage und Ihre Anregungen.

Die Cum-Ex-Geschäfte beschäftigen die Politik und die Justiz bis heute. Bereits 2012 hat der Gesetzgeber konkrete Maßnahmen ergriffen, um Cum-Ex-Geschäfte in Deutschland zu unterbinden. Im Rahmen des Untersuchungsausschusses in der letzten Legislaturperiode fand eine Aufarbeitung des „Cum-Ex-Skandal“ statt. Der Abschlussbericht des Untersuchungsausschusses vom 20. Juni 2017 (BT-Drs. 18/12700) kam zu dem Ergebnis, dass „Cum-Ex-Geschäfte mit Leerverkäufen rechtswidrig sind. Das deutsche Steuerrecht bot in den Jahren 1999 bis 2012 zu keinem Zeitpunkt die Möglichkeit, eine einmal einbehaltene Kapitalertragssteuer in rechtmäßiger Weise mehrfach anrechnen beziehungsweise erstatteten zu lassen. Eine Gesetzeslücke hat insoweit nicht bestanden.“

Als Konsequenz der weiter zu Tage getretenen Cum-Cum-Sachverhalte hat der Gesetzgeber reagiert: Im Jahr 2016 ist der § 36a EStG mit Rückwirkung zum 1. Januar 2016 in Kraft getreten, der Geschäfte zu Umgehung der Dividendenbesteuerung (sog. Cum/Cum-Geschäfte) verhindern soll. Hiernach ist Voraussetzung für die Anrechenbarkeit der Kapitalertragsteuer, dass sich die Anteile während einer Mindesthaltedauer von 45 Tagen rund um den Dividendenstichtag unterbrochen im wirtschaftlichen Eigentum des jeweiligen Steuerpflichtigen befinden. Deutliche Auswirkungen auf die Handelsvolumina waren erkennbar. Laut Bericht des BMF vom 23. November 2018 hatte beispielsweise die BASF-Aktie am 1. Mai 2016 ihren Dividendenstichtag. Die Handelsvolumina in den Monaten April und Mai 2016 waren aber nicht mehr so deutlich erhöht wie im Jahr zuvor. Im April wurden rund 800 Millionen und im Mai 640 Millionen Stücke gehandelt, während im Rest vom Jahr zwischen 300 Millionen und 680 Millionen Stück gehandelt wurden. Bei den anderen DAX-30-Aktien gab es ähnliche Befunde.

Auch das Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I. S. 2875) soll dazu führen, dass frühzeitig auftretende Steuergestaltungen gemeldet werden und im europäischen Kontext zwischen den Mitgliedstaaten ausgetauscht werden können. Dadurch werden zukünftig Steuergestaltungen – wie die cum-ex-Geschäfte – zeitnah identifiziert werden, so dass der Gesetzgeber frühzeitig reagieren kann.

Es findet zudem eine Aufarbeitung der Cum-Ex-Geschäfte durch das BMF zusammen mit den Ländern statt. So berichtete das BMF am 28. Juni 2019 von insgesamt 499 Cum-Ex-Verdachtsfällen mit einem Volumen nicht anrechenbarer/erstatteter Kapitalertragsteuer in Höhe von knapp 5, 5 Mrd. Euro. Das Volumen nicht anrechenbarer/erstatteter Kapitalertragsteuer hat sich damit zur Vorjahreserhebung um gut 120.500.000 Euro reduziert. Eine erhebliche Zahl von Neufällen – verbunden mit einem entsprechenden Volumen an zusätzliche Steuerausfällen – sei nach dem Stand Juni 2019 nicht zu erwarten.

Wie Sie sehen, war die „Politik“ in der Vergangenheit bei den Cum-Ex-Geschäften nicht untätig und wird es auch in Zukunft nicht sein. Ihre Anregungen gebe ich gerne weiter.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. André Berghegger