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Frage von Alfred K. •

Frage an Alois Karl von Alfred K. bezüglich Finanzen

Sehr geehrter Herr Karl,
ich hätte da einige Fragen zu dem ESM Vertrag:

Artikel 8: Grundkapital

Ziffer 1: Das Grundkapital beträgt 700 Mrd. Euro.

Ziffer 4: Die ESM-Mitglieder verpflichten sich hiermit bedingungslos und unwiderruflich, ihre Einlage auf das Grundkapital ... zu leisten. ... Sie haben allen Kapitalabrufen fristgemäß ... Folge zu leisten.

Frage:
Was heißt „bedingungslos und unwiderruflich“? Wenn also ein neues Parlament gewählt wird, das damit nicht einverstanden ist, muß dann trotzdem gezahlt werden?

Artikel 10: Änderung des Grundkapitals

Ziffer 1: Der Gouverneursrat kann Änderungen des Grundkapitals beschließen und Artikel 8 ... entsprechend ändern.

Frage:
Die 700 Mrd. sind also nur der Anfang? Der ESM kann also beliebig nachfordern? Unbegrenzt? Und wir sind dann (s. Artikel 9) „bedingungslos und unwiderruflich“ verpflichtet, zu zahlen? Bis zu welchem Betrag?

Mit freundlichen Grüßen
Alfred Kuhn

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Antwort von
CSU

Sehr geehrter Herr Kuhn,

vielen Dank für Ihr Schreiben vom 14. August 2012. Ihre Fragen beantworte ich wie folgt.

Wir haben den Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) auf den Weg gebracht, um den betroffenen Eurostaaten vorübergehend und unter strengen Auflagen mit einem maximalen Ausleihvolumen von 500 Mrd. Euro finanziell unter die Arme zu greifen. Obwohl der Rahmen des ESM bei 700 Mrd. Euro angegeben wird, stellen die 500 Mrd. Euro das tatsächliche Ausleihvolumen dar. Die weiteren 200 Mrd. gelten als Übersicherung für die Bonität des ESMs. Bis zur vollen Funktionstüchtigkeit des ESM wird dieser für eine begrenzte Zeitdauer noch durch die Europäische Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF) ergänzt. Die EFSF wird dann – wie vorgesehen – im Juni 2013 auslaufen. Auch für diese Übergangszeit bleibt das Kreditvergabevolumen auf 500 Mrd. Euro begrenzt (Art. 39 ESM-Vertrag). Der Anteil Deutschlands am genehmigten Stammkapital beläuft sich nach seinem im ESM-Vertrag festgeschriebenen Schlüssel von rund 27 % auf insgesamt 190 Milliarden Euro, davon rund 22 Milliarden Euro am Kapitalstock. Die Haftung Deutschlands bleibt – ohne eine Änderung der vertraglichen bzw. gesetzlichen Grundlagen – nach Art. 8 Abs. 5 des ESM-Vertrags unter allen Umständen auf diesen Anteil beschränkt. Kapitalabrufe dienen dem Ausgleich möglicher Verluste. Sie unterliegen den im ESM-Vertrag festgeschriebenen Haftungsobergrenzen (für Deutschland: 190 Milliarden Euro).

Diese Regelungen gelten auch für eine neue Regierung, es sei denn der Bundestag beschließt einem neuen Programm für einen Krisenstaat nicht zuzustimmen (§3, Abs. 1 ESM-Finanzierungsgesetz [ESMFinG]) oder der Haushaltsausschuss des Bundestages beschließt, den deutschen Anteil einer Tranche nicht auszuzahlen (§5, Abs. 2, Nr. 2 ESMFinG). Natürlich kann auch der Fall eintreten, dass die Finanzminister der Euroländer beschließen, den gesamten Kreditrahmen zu senken, was ebenfalls durch den Bundestag beschlossen werden müsste.

Aufgrund der von uns im Gesetzgebungsverfahren verankerten Regelung muss das Plenum des Deutschen Bundestages also immer dann vorher zustimmen, wenn der ESM ein neues finanzielles Risiko eingeht. Das Parlament hat also nach wie vor das letzte Wort in Haushaltsfragen.

Herr Kuhn, ich hoffe, dass ich somit Ihre Fragen ausreichend beantwortet konnte und ich wie bei Ihrem letzten Schreiben auf Ihre Unterstützung für meinen vernünftigen Ansatz setzen kann, die Risiken und Belastungen für Deutschland möglichst klein zu halten, auch wenn es Ihrem und meinem Empfinden widerspricht, dass wir für die verfehlte Politik anderer Länder mit Verantwortung übernehmen müssen.

Mit besten freundlichen Grüßen

Alois Karl, MdB