Frage an Alois Karl von Thomas R. bezüglich Soziale Sicherung
Sehr geehrter Herr Karl,
Ist das Hartz IV-Entgeld nun das Existenzminimum oder nicht?
Wieso darf jede Arge tun und lassen was sie will, obwohl es doch ein Bundesgesetz ist - oder stimmt das nicht? Es gibt in manchen Bundesländern verschiedene Urteile und die Arge in Bayern braucht sich nicht daran zu halten.
Wenn die Arge mir 2 Jahre Geld vorenthält, dann ist das alles rechtens, aber wenn es bei mir zu einer Überzahlung kommt, darf die Arge selbst einen Betrag (100.-€) bestimmen den sie mir abzieht, ob ich mit meiner Frau und Tochter (Schulpflichtig) nun über die Runden komme oder nicht. Die Argen wollen ja gar nicht dass man lebt, denn als Hartz IV Empfänger ist man ein Mensch 4. Klasse, so wird man auch behandelt.
Einem Mitarbeiter von der Arge Neumarkt ist ein Fehler passiert, da hieß es dann, "wir machen keine Fehler", und dieser Schaden wird auf dem Rücken von mir ausgetragen, ist das so in Ordnung, würde Ihnen das gefallen, wenn man immer für andere Leiden muß? Man kommt sich vor wie entmündigt, und so will es auch die Regierung, sonst hätte sie so einen Gesetz nicht zugestimmt, oder war das unüberlegt? Man könnte es auch wieder etwas ändern, wenn man an die Macht käme. Man sollte auch bei Hartz IV unterscheiden, ob jemand der sein ganzes Leben gearbeitet hat, und aus gesundheitlichen Gründen leider nicht mehr arbeiten kann, nun Hartz IV bezieht, oder jemand der einfach arbeitsscheu ist. Bei den Argen werden alle über einen Kamm geschert. Ich finde man müßte da Abstriche machen, und darüber sollte auch mal im Bundestag geredet und gehandelt werden.
Sehr geehrter Herr Röckl,
herzlichen Dank für Ihre Email, die mich über Abgeordnetenwatch.de erreicht hat.
Zum vorliegenden Fall kann ich aufgrund Ihrer Angaben keine abschließende Beurteilung abgeben, sondern biete Ihnen an, dass Sie mit Ihren Unterlagen während der Öffnungszeiten meines Neumarkter Bürgerbüros in die Hallertorstraße 16 kommen und dort die Details für Ihr Anliegen vorbringen.
Dennoch will ich einige der von Ihnen aufgeworfenen Fragen grundsätzlich beantworten.
1.Das SGB II ist ein Bundesgesetz. Damit kann natürlich nicht jede ARGE tun und lassen, was sie will, sondern muss die gesetzlichen Vorgaben beachten.
2.Innerhalb der gesetzlichen Vorgaben des SGB II gibt es bewusst einen Ermessensspielraum, da ein Gesetzgeber gar nicht alle Fallkonstellationen des Lebens in einem Gesetz regeln kann. Diesen Gestaltungsspielraum angemessen zu nutzen ist die Aufgabe der ARGE bzw. ihrer Mitarbeiter.
3.Vermuten Bezieher von SGB-II-Leistungen, dass dieser Ermessensspielraum durch die ARGEN zu ihren Ungunsten überschritten wurde bzw. ihre Ansprüche nicht gemäß den Vorgaben des SGB II gewährt wurden, so besteht die Möglichkeit des Rechtswegs (also Widerspruch und Klage im Rahmen der Sozialgerichtsbarkeit).
4.Wir haben in Deutschland bewusst das Prinzip der Gewaltenteilung. Dies wirkt sich beim SGB II dahingehend aus, dass nach der Verabschiedung des reformierten SGB II durch den Gesetzgeber zunächst die ARGEN als Exekutive tätig wurden. Ihre Entscheidungen werden dann teilweise durch die Gerichte geprüft und bestätigt bzw. korrigiert. Die Sozialgerichte legen bei ihren Entscheiden diese Gesetze teilweise unterschiedlich aus. Gerade in schwierigen Abwägungen ist oftmals ein höchstrichterliches Urteil dann der Anhaltspunkt um eine bundeseinheitliche Rechtssprechung und Rechtsdurchführung herbeizuführen.
5.Leistungen des SGB II sind grundsätzlich Bedürftigkeitsleistungen. Dabei spielt es zunächst keine Rolle, ob der Leistungsempfänger sein Leben lang gearbeitet hat oder nicht. Wichtig ist das Kriterium, ob er einer Arbeit nachgehen kann. Wenn er nachweislich gesundheitlich nicht dazu in der Lage ist eine Beschäftigung auszuüben, steht er dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung und fällt damit nicht unter das SGB II. Ist er hingegen nachweislich arbeitsunwillig, wie von Ihnen angesprochen, so werden ihm die SGB-II-Leistungen gekürzt. Diese Möglichkeit hat der Gesetzgeber bewusst geschaffen, um zu verhindern, dass alle „über einen Kamm geschert“ werden.
6.Wenn rechtskräftig festgestellt wurde, dass ein SGB-II-Bezieher unberechtigt Leistungen bezogen hat, so sind diese in einem angemessenen Verfahren zurückzuzahlen bzw. auf die laufenden SGB-II-Leistungen anzurechnen.
Sehr geehrter Herr Röckl, ich hoffe, dass ich mit diesen grundsätzlichen Ausführungen die Systematik des SGB II näher bringen konnte. Bezüglich Ihres persönlichen Anliegens biete ich an, dass Sie in meinem Büro vorbeikommen und wir auf Basis konkreter Aussagen mit der ARGE abstimmen, ob und wie Ihnen bei geltender Rechtslage geholfen werden kann.
Mit besten freundlichen Grüßen
(Alois Karl, MdB)