Frage an Alfred Winkler von Jörg J. bezüglich Umwelt
Sehr geehrter Hr. Winkler,
Darf ich zu Ihrer Antort auf H. M. Frage in einem Punkt nachhaken?
Sie schreiben: "Bei den Forstwegen haben auch die Waldbesitzer eine gewisse Verkehrssicherungspflicht, welche bekannterweise sofort eingeklagt wird, wenn es Unfälle gibt."
Auf welcher Basis kann eine Verkehrssicherungspflicht eingeklagt werden? Meiner Ansicht nach schließen sowohl das Bundes- als auch das Landeswaldgesetzes eine Haftung für waldübliche Gefahren auf Wegen und Pfaden aus.
In wiefern hätte die Haftungsfrage, wenn sie bestünde, mit der Wegbreite zu tun?
Ist Ihnen ein Fall bekannt, indem ein Radfahrer auf eine Verletzung der (angeblichen) Wegesicherungspflicht geklagt hätte?
Vielen Dank,
Jörg Jäger
Sehr geehrter Herr Jäger,
da ich kein Jurist bin erübrigt sich eine umfangreiche Antwort. Aber ich darf Sie darauf hinweisen, dass Gemeinden entlang der Waldwege die Baumbestände links und rechts regelmäßig auf Auffälligkeiten durchforsten und standunsichere oder Totholzbestände entfernen. Selbstverständlich werden im Wald andere Maßstäbe an die Verkehrssicherungspflicht angelegt wie bei klassifizierten Straßen. Sie weisen deshalb auch zu Recht auf waldübliche Gefahren hin. Über die Praxis der Haftungsfragen und über Haftungsfälle liegen mir keine Informationen vor. Ich habe auch nicht vor, dass ich mich in dieses Spezialgebiet einmische, da ich wie gesagt fachfremd bin.
Mit freundlichen Grüßen und weiterhin unfallfreie Fahrt ohne Haftungsprobleme.
Alfred Winkler MdL