Frage an Alf-Heinz Borchardt von Bernd R. bezüglich Recht
Sehr geehrter Herr Borchardt,
vielen Dank für die schnelle Antwort,
http://www.abgeordnetenwatch.de/alf_heinz_borchardt-1031-70430--f398242.html#q398242
mit bedauern stellte ich fest dass meine Kernfragen von 01.09.2013 leider sichtbaren von Ihnen nicht erfasst wurde.
Ich würde mich freuen wenn Sie diese Grundrechtsfrage
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g bei m i n d e r j ä h r i g e r
K i n d e r n
auch als unabhängiges Organ der Rechtspflege mit der hierzu gebotenen Sorgfalt bearbeiteten würden.
In voraus besten Dank.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Rieder
Sehr geehrter Herr Rieder,
eine Rechtsmittelbelehrung setzt zunächst voraus, dass es eine rechtsmittelfähige Entscheidung gibt. Das ist bei Beweisbeschlüssen z.B. nicht der Fall (vgl. § 355 II ZPO). Soweit rechtsmittelfähige Entscheidungen gegenüber Minderjährigen ergangen sind, ist die Rechtsmittelbelehrung zwingend gegenüber dem gesetzlichen Vertreter zu erteilen.
Soweit Sie nach der Belehrung über die Rechte zur Aussageverweigerung von Minderjährigen fragten, hatte ich die Frage bereits beantwortet. Ich bitte jedoch um Verständnis, wenn ich auf diesem Portal keine Rechtsberatung im Einzelfall erteilen darf und will.
Mit freundlichen Grüßen
Alf-H. Borchardt