Frage an Alexander Schoch von Adelheid B. bezüglich Landwirtschaft und Ernährung
Wie kann es sein, dass einem Landwirt, der 10 Muttersauen hält - jeweils kurzzeitig leider im Kastenstand - aber minimum das halbe Jahr draußen auf der Weide - dies verboten wird, weil der Kastenstand verboten wird - er aber von der Behörde (Veterinäramt oder Landwirtschaftsamt) gleichzeitig gesagt bekommt, dass, wenn er auf 20 Muttersauen erhöhe, gebe es eine Ausnahmegenehmigung bezüglich des Kastenstandes. Wie kann das sein?
Sehr geehrte Frau Bühler,
vielen Dank für Ihre Anfrage zum Kastenstand. Wir hatten Ihnen ja bereits letzten Juli eine umfangreiche Antwort zum Kastenstand zugesandt.
Gerne möchte ich heute auf Ihre Frage antworten.
Die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung enthält bestimmte Ausnahmen/Erleichterungen für Betriebe mit weniger als 10 Sauen.
Gemäß Ihrer Anfrage handelt es sich um 10 Sauen, d.h. es gelten die "normalen" Anforderungen. Aus unserer Sicht bestehen keine (rechtlichen) Unterschiede zwischen einer Haltung von 10 Sauen und 20 Sauen.
Für eine genaue Überprüfung Ihrer Anfrage, bräuchten wir daher eine Auskunft bezüglich des Landratsamtes und Informationen, insbesondere zur Phase der vorgesehenen Einzelhaltung im Kastenstand. Für tragende Sauen war diese auch nach bisheriger Rechtslage verboten bzw. für Kleinhaltungen bis 9 Sauen ist nur in sog. Umdrehbuchten zulässig. Im Deckzentrum und in der Abferkelbucht ist die Einzelhaltung in bestehenden Haltungen zunächst weiter erlaubt.
Die Tierschutz-Nutztierverordnung sende ich Ihnen gerne separat zu.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Schoch MdL