Frage an Alexander Schoch von Andreas H. bezüglich Haushalt
Sehr geehrter Herr Schoch,
am 14. Oktober 2020 hat die grünschwarze Landesregierung einen 2. Nachtragshaushalt beschlossen. Dort wurde der Fortbestand einer Naturkatastrophe festgestellt. Auf welche Naturkatastrophe bezieht sich die Landesregierung? Pandemien sind laut Bundesministerium für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe explizit keine Naturkatastrophen. Ist der Nachtragshaushalt auch ohne die eigentlich notwendige 2/3 Mehrheit der Stimmen im Landtag in Kraft getreten? (bei Feststellung einer außergewöhnlichen Notsituation notwendig)
Oder muss ich mich auf einen Ausbruch des schlafenden Vulkans im Kaiserstuhl vorbereiten?
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Heidinger
Sehr geehrter Herr H.,
vielen Dank für Ihre Fragen vom 29.01., die ich Ihnen hiermit gerne beantworten möchte.
Feststellung einer Naturkatastrophe nach § 18(6) Landes-Haushalts-VO für den Beschluss eines Nachtragshaushalts am 18. März 2020
Die im Grundgesetz verankerte Schuldenbremse sieht vor, dass die Länder grundsätzlich keine neuen Schulden machen dürfen. Nach der Landeshaushaltsordnung kann Baden-Württemberg davon aber abweichen - zum Beispiel bei Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen. Dass eine Naturkatastrophe vorliegt, muss der Landtag dann aber mit der Mehrheit seiner Mitglieder feststellen. Dies ist geschehen. Damit konnte die Regierung Kredite aufnehmen und für die Corona-Hilfsprogramme zur Verfügung stellen.
Ergänzend hierzu: Artikel 84 Absatz 3 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg (LV):
(3) Im Falle von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Landes Baden-Württemberg entziehen und dessen Finanzlage erheblich beeinträchtigen, kann von den Vorgaben nach Absatz 1 und 2 abgewichen werden. Die Feststellung, dass eine Naturkatastrophe im Sinne von Satz 1 vorliegt, trifft der Landtag mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Die Feststellung, dass eine außergewöhnliche Notsituation im Sinne von Satz 1 vorliegt, trifft der Landtag bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln seiner Mitglieder mit einer Zweidrittelmehrheit, die jedoch mehr als die Hälfte seiner Mitglieder betragen muss. Über die Höhe der insoweit erforderlichen Kreditermächtigung beschließt der Landtag mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Beschluss nach Satz 4 ist mit einem Tilgungsplan zu verbinden. Die Rückführung der nach Satz 1 aufgenommenen Kredite hat binnen eines angemessenen Zeitraumes zu erfolgen.
Außerdem können Sie in diesen zugänglichen Dokumenten noch weitere Informationen dazu nachlesen:
www.landtag-bw.de/files/live/sites/LTBW/files/dokumente/WP16/Drucksachen/7000/16_7899_D.pdf www.landtag-bw.de/files/live/sites/LTBW/files/dokumente/WP16/Drucksachen/8000/16_8914_D.pdf
Viele Grüße
Stefan Vogel im Auftrag von Alexander Schoch MdL