Frage an Alexander Salomon von Manuel G. bezüglich Recht
Guten Tag Herr Salomon,
ist es möglich dass es bei der Cannabis Frage in der laufenden Legislaturperiode noch Änderungen gibt?
Wenigstens ein kleiner Schritt wäre doch ein gutes Signal.
freundliche Grüße
Manuel
Sehr geehrter Herr Green,
vielen Dank für Ihre Frage an mich.
GRÜNE und SPD haben sich im Koalitionsvertrag im Bereich der Suchtpolitik auf die Umsetzung des Prinzips "Hilfe statt Strafe" verständigt. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass das maßgebliche Betäubungsmittelgesetz in der gesetzgeberischen Kompetenz und Gestaltung des Bundes liegt. Insofern eröffnen sich auf Landesebene derzeit nur geringe Handlungsspielräume, wobei sich die Konferenz der Justizminister immer wieder mit der Thematik der Betäubungsmittel beschäftigt.
Derzeit prüft meine Fraktion die Möglichkeit, die sogenannte "geringe Menge" bei Cannabisprodukten, bei der von einer zwangsläufigen strafrechtlichen Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft abgesehen werden kann, dem oben genannten Prinzip anzupassen. Die einschlägige Regelung hierfür findet sich in § 31a I des Gesetzes über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (BtMG):
Hat das Verfahren ein Vergehen nach § 29 Abs. 1, 2 oder 4 zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre, kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht und der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt. Von der Verfolgung soll abgesehen werden, wenn der Täter in einem Drogenkonsumraum Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch, der nach § 10a geduldet werden kann, in geringer Menge besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein. (§ 31a I BtMG - Stand Oktober 2013)
Dabei wird die „geringe Menge" nicht näher gesetzlich definiert. Somit besteht im Bundesgebiet keine einheitliche Regelung zur Anwendung dieser gesetzlichen Norm. Viel mehr variiert die Höhe der „geringen Menge“ in den jeweiligen Bundesländern. Die Konferenz der Justizminister konnte sich bisher nicht auf eine Vereinheitlichung der „geringen Menge“ einigen. Ungeachtet dessen würde eine jedwede Anpassung der Anwendung des § 31a I BtMG nicht dazu führen, dass von einer Strafverfolgung oder sanktionierenden Auflagen abgesehen werden muss. Diese Entscheidung obliegt weiterhin der Justiz, respektive den Staatsanwaltschaften. Im Umkehrschluss müsste allerdings auch festgelegt werden, wann auf keinen Fall Gebrauch von § 31 a I BtMG gemacht werden darf, da auch hier Unterschiede zwischen den Bundesländern vorhanden sind.
Ferner müsste aus meiner Sicht auch eine nachvollziehbare und allgemeingültige Regelung für den Umgang mit geringen Mengen an harten Drogen gefunden werden. Eine solche Regelung, die wiederum nicht zwangsläufig strafbefreihend wirkt, existiert bisher nun in den Ländern Bremen, Hamburg, Schleswig-Holstein und Nordrhein-Westfalen
Abschließend darf ich Ihnen sagen, dass sich meine Fraktion dem Prinzip "Hilfe statt Strafe" und einer modernen, wissenschaftlich fundierten Suchtpolitik verpflichtet fühlt. Da aber von den 138 Landtagsabgeordneten lediglich 36 auf unsere Fraktion entfallen, gilt es hier noch fraktions- und parteiübergreifend eine (parlamentarische) Mehrheit für dieses Vorhaben zu gewinnen. Ob dies noch in dieser Legislaturperiode möglich ist, vermag ich zum jetzigen Zeitpunkt nicht zu sagen. Demnach kann ich Ihnen auch zu meinem Bedauern nicht mehr Hoffnung machen, als das wir uns weiterhin tatkräftig engagieren und uns für Änderungen und Lösungen stark machen werden.
Für weitere Fragen oder Anregungen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Salomon