Wie stehen Sie als Fachmann zur Weisungsgebundenheit der Staatsanwaltschaft und zur Berufungspraxis der Mitglieder des Bundesverfassungsgericht.
Sehr geehrter Herr Holdt,
wie ist Ihre Einordnung als juristischer Fachmann zu den angeführten Themenfeldern. Leider sind gerade in den zurückliegenden Monaten einige Tatsachen in die Sichtbarkeit der bereiten Bevölkerung gerückt, die durchaus das Potential haben, das für die gesamte Gesellschaft so wichtige Vertrauen in unsere Exekutive als auch Judikative nachhaltig zu erschüttern. Gerade die mögliche Weisungsgebundenheit der Staatsanwaltschaften stellt hier eine offensichtliche Diskrepanz dar.
Wenn dann zusätzlich die durchaus erwähnenswerten Interessenskonflikte in der höchsten Instanz unserer unabhängigen Rechtsprechung an das Tageslicht kommen, sollte dies doch zumindest Anlass für eine ergebnisoffene und zeitnahe Nachbereitung sein.
Die Staatsanwaltschaft ist Teil der Exekutive und muss also solche einer parlamentarischen Kontrolle unterliegen. Diese Kontrolle ist dadurch gegeben, dass der Justizminister, dem die Aufsicht über die Staatsanwaltschaften zukommt, für jedes Handeln und jede Entscheidung der Staatsanwaltschaften die Verantwortung trägt und dem Parlament Rede und Antwort stehen muss. D.h., es unterliegen auch etwaige ministerielle Weisungen dieser parlamentarischen Kontrolle. Ohne Einflussmöglichkeiten kann der Justizminister seiner Verantwortung nicht gerecht werden. Eine komplette Aufhebung des Weisungsrechts, welchem ja vor allem eine notwendige Kontrollfunktion zukommt, halte ich deswegen für nicht angezeigt. Ich halte es jedoch durchaus für überlegenswert, das derzeit unbeschränkt also auf Sach- und Rechtsaufsicht beziehende externe Weisungsrecht in Einzelfällen als ein Instrument lediglich der Rechtsaufsicht auszugestalten.
Die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts werden zur Hälfte vom Bundesrat und zur Hälfte vom Bundestag gewählt, jeweils mit 2/3 Mehrheit. Mit dieser Praxis wird sichergestellt, dass die höchsten Richterinnen und Richter unseres Landes unmittelbar durch vom Volk unmittelbar gewählte Vertreter des Bundes als auch der Länder gewählt werden. Dass hierbei vielleicht eher Richter gewählt werden, die politisch eher die Mehrheit der wählenden Abgeordneten widerspiegeln, ist damit zwangsläufige Folge, Aufgrund der notwendigen Zweidrittel Mehrheit ist aber weder die Wahl extremer Kandidaten noch eine Durchsetzung von Kandidaten der Mehrheitsfraktionen, sondern eine konsensuale Besetzung die Regel. Daher ist diese Praxis auch nicht zu beanstanden. Ich bin selbst Mitglied der Richterinnen- und Richter-Wahl-Kommission in Bayern und kann daher mit Fug und Recht sagen, dass zumindest hier nur untadelige und fachlich herausragende Kolleginnen und Kollegen für Spitzenämter vorgeschlagen werden. Zudem haben die zur Wahl gestellten Richterinnen und Richter bereits durch langjährige Erfahrungen bewiesen, dass sie die demokratische Grundordnung als auch den Rechtsstaat als absolut anerkennen. Damit wird in höchstmöglichem Maße dem verfassungsgemäßen Grundsatz Rechnung getragen, dass die schließlich gewählten Richterinnen und Richter, egal welches Amt sie zuvor innehatten, ihre Entscheidungen weisungsfrei und nur nach Recht und Gesetz treffen und diesen Grundsatz auch nicht durch das Voranstellen von politischen Überzeugungen verletzen werden.