Was unternehmen die FREIEN WÄHLER gegen strafrechtl. Konsequenzen und soziale Härten wegen der Anwendung der Verlustverrechnungsbeschränkung des § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG für die bayr. Steuerzahler?
Sehr geehrter Herr Hold,
danke für Ihre Antwort zur Verfassungswidrigkeit des 20 Abs. 6 Satz 5 EStG.
Die Frage des § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG befindet sich allerdings nicht selber vor dem BVerfG.
Das BVerfG behandelt § 20 Abs. 6 Satz 4 EStG (Aktien), hat aber m.E. nicht das Recht, gleichzeitig Satz 5 und Satz 6 mit zu erledigen und aufzuheben. Dafür müssen eigene Klagen zum BVerfG gebracht werden, abwarten ist fatal.
Meine Frage ist aber, wie die FW die bayr. Steuerzahler heute vor den Folgen des § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG schützen. Die finanzpol. Sprecherin der CDU/CSU-Bundestagfraktion schrieb mir mal lax, die Länder "müssten diese Regelung ja nicht umsetzen".
Gibt es Vorgaben, Einsprüche ruhen zu lassen oder AdV zu gewähren?
Sind keine Strafverfahren, Bußgeldverfahren oder Vollstreckungsverfahren durchzuführen?
Werden die Steuerzahler gebeten, Einspruch einzulegen?
Verwehrt sich evtl. die CSU gegen obige Schutzmaßnahmen vor den verheerenden Folgen des § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG?
MfG
Sehr geehrter Herr P.,
auch wenn sich der Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs seinem Wortlaut nach nur auf die „Verfassungsmäßigkeit der Verlustverrechnungsbeschränkung für Aktienveräußerungsverluste nach § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG a.F. (jetzt § 20 Abs. 6 Satz 4 EStG)“ begrenzt, so wird eine Entscheidung mittelbar auch Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Verlustverrechnungsbeschränkung nach §20 Abs.6 S.5 EStG n.F. haben. Nach einer entsprechenden Entscheidung des Gerichts wird sich der Bundesgesetzgeber also auch noch einmal mit dieser Vorschrift zu befassen und entsprechende Änderungen durchzuführen haben. Andernfalls ist eine erneute Bundesratsinitiative wahrscheinlich, welche dann, unter Zugrundelegung der Argumentation des Bundesverfassungsgerichts, wohl auch mehr Erfolg versprechen wird. Etwas anderes zu tun, kommt derzeit nicht in Betracht, da uns FREIEN WÄHLERN als Teil der Landesregierung, wie gesagt, keine weitergehenden gesetzgeberischen Handlungsalternativen offenstehen.