Frage an Alexander Hold von Guido L. bezüglich Verkehr
Sehr geehrter Herr Hold MdL,
zunächst einmal: Danke für Ihre "Turbo"-Antwort auf meine Fragen vom 24.11.2018 (zur Erinnerung: https://www.abgeordnetenwatch.de/profile/alexander-hold/question/2018-11-24/307415 ). Zumindest nehmen Sie, im Gegensatz zu Ihrem Parteivorsitzenden Hubert Aiwanger, den Dialog mit dem Bürger via "abgeordnetenwatch.de" ernst (was Sie ehrt).
Ich habe -aus aktuellem Anlass- weitere Fragen an Sie.
Der bayerische Ministerpräsident Dr. Markus Söder (MdL, CSU) fuhr im April d.J. auf der Bundesautobahn A9 (zwischen Ingolstadt und Nürnberg) mit einem Testfahrzeug der Marke AUDI, welches selbständig lenkte, bremste und Gas gab (sog. "autonomes Fahren"). Herr Dr. Söder saß am Steuer des Testfahrzeugs (auf Basis des Typs A7). Während der Fahrt telefonierte und "spielte" Dr. Söder über eine halbe Minute lang zeitweise beidhändig mit seinem Mobiltelefon: https://www.youtube.com/watch?v=o_MLtxvsmDk (Minute 1.43 - 2.16)
Die aktuelle Rechtssprechung sagt, dass die manuelle Benutzung von Mobiltelefonen durch den Kraftfahrzeugführer während der Fahrt ohne Freisprecheinrichtung grundsätzlich verboten ist (Rechtsgrundlage: StVO § 23 Abs. 1a: https://dejure.org/gesetze/StVO/23.html ).
Meine Fragen:
- Wissen Sie, ob es für Kraftfahrzeugführer, die hinter dem Lenkrad eines autonom fahrenden Kraftfahrzeugs sitzen, mittlerweile eine Ausnahme von StVO § 23 Abs. 1a gibt (ich habe -trotz intensiver Recherche- diesbezüglich nichts gefunden)?
Falls es keine diesbezügliche Ausnahmegenehmigung für autonomes Fahren gibt:
- Gehen Sie mit mir konform, dass Herr Dr. Söder bei seiner Fahrt mit dem AUDI-Testfahrzeug (Link dazu siehe oben) eine Ordnungswidrigkeit begangen hat (die mit einem Bußgeld von mindestens 100 € und einem Punkt in Flensburg zu ahnden ist: https://www.bussgeldkatalog.org/handy/ )?
Danke für Ihre (erneute) baldige Antwort!
Mit freundlichen Grüßen aus Eching (Lkr. Freising)
G. L.
Sehr geehrter Herr L.,
abgeordnetenwatch.de ist eine Plattform für Fragen rund um die Abgeordnetentätigkeit, aber nicht zur Rechtsberatung oder zur Beantwortung von Rechtsfragen.
Lassen Sie mich daher ganz grundsätzlich antworten: Auch beim autonomen Fahren bleibt der Fahrer der verantwortliche Fahrzeugführer im rechtlichen Sinne.
Hat eine vollautomatisierte Fahrfunktion die Kontrolle über das Auto übernommen, darf sich der Fahrer zwar „vom Verkehrsgeschehen und der Fahrzeugführung abwenden“, muss aber so wahrnehmungsbereit sein, dass er die Steuerung wieder übernehmen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Hold