Portrait von Alexander Funk
Alexander Funk
CDU
Zum Profil
Frage stellen
Die Frage-Funktion ist deaktiviert, weil Alexander Funk zur Zeit keine aktive Kandidatur hat.
Frage von Thomas B. •

Frage an Alexander Funk von Thomas B. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Liebe Herr Funk,

sicher sind Ihnen die Leitlinien von Justizminister Heiko Maas zur Wiedereinführung der Vorratsdatenspeicherung geläufig? Demnächst steht diese Abstimmung ja auf der Agenda im Bundestag. Darin ist die Rede von hohen Datenschutzstandards. Wie hoch sind diese Standards? Die Speicherung der Daten soll nur in äußerst engen Grenzen erfolgen. Das entspricht nicht den technischen Gegebenheiten. Gespeichert muss alles werden, damit man anschließend filtern kann. Entweder ist diese Aussage falsch formuliert oder schlicht gelogen. Was halten Sie davon? Es sollen keine Persönlichkeits- und Bewegungsprofile erstellt werden. Aber genau diesen Zweck verfolgt man mit der Vorratsdatenspeicherung. Nur dadurch wird eine Auswertung sinnvoll nutzbar. Ist das nun wieder falsch formuliert? Die Provider müssen die höchstmögliche Sicherheit der Daten gewährleisten. Wie ist die höchstmögliche Sicherheit definiert? Wer kann jene Sicherheit gewährleisten? Ein neuer Straftatbestand "Datenhehlerei" soll geschaffen werden. Demzufolge wäre Hehlerei mit Daten bisher nicht strafbar gewesen? Was unterscheidet Datenhehlerei von Hehlerei? Nennen Sie mir bitte einen konkreten Fall, der den Richtlinien der Vorratsdatenspeicherung entspricht und bei welchem die Verwendung der Vorratsdatenspeicherung entscheidend zur Klärung beigetragen hat. Da ja bereits zwischen 2008 und 2010 ca. 2 Jahre die Vorratsdatenspeicherung zum Einsatz kam, muss es Ihnen möglich sein, wenigstens einen Fall zu präsentieren. Betroffene Personen brauchern ja nicht genannt zu werden. Nur durch eine solche Referenz lässt sich die Sinnhaftigkeit einer massenhaften und anlasslosen Datenspeicherung erörtern. Es wäre toll, wenn Sie möglichst konkret die jeweiligen Fragen beantworten könnten, anstatt Pauschalaussagen zu treffen.

Vielen Dank in Voraus,
Thomas Brück

Portrait von Alexander Funk
Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Brück,

vielen Dank für Ihr ganzes Bündel an Fragen zum Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten. gerne informiere ich Sie hier zu den wesentlichen Regelungen, muss Sie aber auch bitten, Informationen zum Gesetz auch über die gut strukturierten Info-Angebote des BMJV und seines Ministers Heiko Maas einzusehen: http://www.bmjv.de/DE/Themen/InternetundDatensicherheit/Hoechspeicherfrist/_doc/_doc.html

Gespeichert werden müssen die im TKG genau bezeichneten Verkehrsdaten, die bei der Telekommunikation anfallen, also insbesondere Rufnummern der beteiligten Anschlüsse, Zeitpunkt und Dauer des Anrufs, bei Mobilfunk auch die Standortdaten sowie IP-Adressen einschließlich Zeitpunkt und Dauer der Vergabe einer IP-Adresse.
Ausdrücklich nicht zur Debatte stehen Inhalt der Kommunikation, aufgerufene Internetseiten sowie Daten von Diensten der elektronischen Post. Diese können dann auch nicht durch die Strafverfolgungsbehörden abgefragt werden.
Das Entscheidende ist aber die Dauer der Speicherung, bei der differenziert wird: Für Standortdaten wird eine Frist von 4 Wochen bestimmt, für Verkehsdaten eine Speicherfrist von zehn Wochen. Der Abruf der Daten ist nur zur Verfolgung schwerster Straftaten gestattet. Dabei ist der Katalog der vom BVerfG verworfenen Regelungen stark reduziert; erfasst werden insbesondere terroristische Straftaten und Straftaten gegen höchstpersönliche Rechtsgüter. In diesem Sinne ist mir nicht ganz klar, wie daraus dann dauerhafte Persönlichkeitsprofile erstellt werden könnten. Gerade deswegen hat man ja eng befristet.

Zur Sicherheit der Daten: Die Anbieter sind verpflichtet, die Daten im Inland zu speichern und sie gegen unbefugte Kenntnisnahme und Verwendung zu schützen. Konkret erforderlich ist der Einsatz eines speziellen Verschlüsselungsverfahrens, die Speicherung in separaten Speichereinrichtungen sowie die revisionssichere Protokollierung des Zugriffs und die Gewährleistung des Vier-Augen-Prinzips für den Zugriff auf die Daten. Vorzusehen sind auch detaillierte Löschungsvorschriften sowohl für die TK-Anbieter als auch für die Strafverfolgungsbehörden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe mit freundlichen Grüßen,
Ihr Alex Funk