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Alexander Funk
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Frage von Günther L. •

Frage an Alexander Funk von Günther L. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Funke,

im Saarland sind wir – wegen dem Westwind, der meistens weht – direkt betroffen, wenn bei einem der grenznahen französischen Atomreaktoren Radioaktivität austritt. Meine Frage: Wenn ich gesundheitliche Schäden und / oder finanzielle Schäden durch eine Reaktorpanne erleide, kann ich dann vom französischen Staat Schadenersatz und Schmerzensgeld verlangen?

Mit freundlichen Grüßen Günther Leitner

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Sehr geehrter Herr Leitner,

vielen Dank für Ihre Frage. Haftungsfragen in Bezug auf grenznahe Atomkraftwerke sind sehr komplex, da hier sowohl innerstaatliche als auch europarechtliche Regelungen greifen. Bei einem Störfall in Cattenom käme also sowohl deutsches als auch französisches Recht zur Anwendung.
Sowohl Deutschland als auch Frankreich haben im Rahmen von Euratom das Pariser und das Wiener Übereinkommen unterzeichnet. Die Abkommen regeln die Haftung gegenüber Dritten sowie die zivilrechtliche Haftung bei AKW-Unfällen. In Deutschland gilt prinzipiell die unbeschränkte Haftung des Betreibers, so dass dieser mit dem gesamten Firmenvermögen für die entstandenen Schäden haftet. Dies gilt insbesondere dann, wenn die tatsächlich entstandenen Schäden durch die Versicherung des Kraftwerks nicht vollkommen abgedeckt sind.
Das französische Recht sieht allerdings keine uneingeschränkte Haftung vor, sondern beschränkt die maximale Haftungssumme für den Betreiber auf 91,5 Millionen Euro. In einem Schadensfall ist allerdings davon auszugehen, dass diese Summe den entstandenen Schaden nicht abdecken wird.
Schwierig ist in solchen Fällen vor allem die Feststellung und Definition des entstandenen Schadens. Hier gibt es keine international geteilte Definition.
Als Besitzer eines Grundstücks in Deutschland kann vor einem deutschen Gericht auf Unterlassung beziehungsweise Beseitigung des durch den Betrieb des AKW entstandenen Schadens geklagt werden. Allerdings ist es fraglich, inwiefern dieses Urteil in Frankreich vollstreckt werden wird. Maßgeblich für die Frage der Haftbarkeit ist, ob im Betreiberland eine Verletzung seiner Verhaltenspflicht vorgelegen hat. Dies wäre in einem Schadensfall zu prüfen.
Insbesondere zu völkerrechtlichen Fragen in Bezug auf grenznahe AKWs liefert der Aufsatz „Atomkraftwerke und Staatsgrenzen“ interessante Informationen (Link: http://books.google.de/books?id=18JBmiuwEDsC&lpg=PA195&ots=_zW4y5T3dj&dq=haftung%20schadensfall%20cattenom&hl=de&pg=PP1#v=onepage&q=haftung%20schadensfall%20cattenom&f=false).
Ich hoffe, dass diese Informationen Ihnen weitergeholfen haben.

Mit freundlichen Grüßen,

Ihr Alexander Funk, MdB