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Alexander Funk
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Frage von manuel s. •

Frage an Alexander Funk von manuel s. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Funk,

ich wollte Sie auf fragen wie es sein kann das wir hier weiterhin vorgemacht bekommen das unser Saarland bestandteil der Bundesrepublik Deutschland ist wenn im Zweiten Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz folgendes zu lesen ist:

http://www.buzer.de/gesetz/7965/index.htm
alternativ
http://www.kapitalmarktrecht-im-internet.de/de/Kapitalmarktrecht/Artikelgesetze/91/2._BMJBBG.htm

Artikel 1 Aufhebung des Gesetzes über die Eingliederung des Saarlandes (101-2)
Das Gesetz über die Eingliederung des Saarlandes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 101-2, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.

Artikel 2 Aufhebung des Gesetzes zur Einführung von Bundesrecht im Saarland (101-3)
Das Gesetz zur Einführung von Bundesrecht im Saarland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 101-3, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.

Das ist ein nicht länger tragbarer Zustand des Saarlandes. DIeses Gesetz ist von 2007, und nun wird hier seit 4 Jahren uns vorgemacht in der BRD zu leben was ja wohl nicht der Fall ist.
Ebenso wurde auch das Ordnungswidrigkeitengesetz aufgehoben,

Artikel 57 Aufhebung des Einführungsgesetzes zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten geänderte Normen: mWv. 30.11.2007 EGOWiG(454-2)

Das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (BGBl. I S. 503), zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574), wird aufgehoben.

Wie Verantworten Sie oder die anderen "Volksvertreter" diesen Zustand???
Bitte erläutern Sie mir meine Staatsangehörigkeit!!!! Wenn das Saarland nicht mehr zur BRD gehört dann benötige ich einen Ausweis der mir die Staatsangehörigkeit des Saarlandes kenntlich macht. Der Bundespersonalausweis auf dem lediglich "Deutsch" steht , ist keine Bestätigung der Deutschen Staatsbürgerschaft!

Ich hoffe nun endlich eine Antwort zu erhalten.

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Schumacher,

wie Sie bei Abgeordnetenwatch sehen können, beantworte ich alle Fragen - auch Ihre. Insofern kann ich Ihren Schlusssatz nicht nachvollziehen.
Gleiches gilt allerdings auch für Ihre gesamte Frage. Ich bin kein Jurist und werde hier auch keine Fachdebatte über Sinn und Unsinn von Rechtsbereinigungen führen. Ziel solcher Vorhaben ist es ja gerade, Sachverhalte, die in anderen Gesetzestexten selbstverständlich geregelt sind, rechtssystematisch eindeutig zu verankern.

Es wäre sicherlich erhellend gewesen, wenn Sie sich nicht nur die Übersicht über die aufgehobenen Gesetze angeschaut hätten (ihre Linkempfehlung: http://www.buzer.de/gesetz/7965/index.htm) , sondern sich auch die Mühe gemacht hätten, die dazugehörige Begründung zu lesen.

Ich erlaube mir, den entsprechenden (und beschlossenen) Gesetzentwurf mit Begründung hier auszugsweise zu veröffentlichen, in der Hoffnung, damit Ihre Zweifel an ihrer Staatszugehörigkeit beseitigen zu können.

Ob als Europäer, Deutscher oder Saarländer, Ihre Identität ist gesichert!

Deutscher Bundestag Drucksache 16/5051
16. Wahlperiode 20. 04. 2007

Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Zweiten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz

A. Problem und Ziel
Der umfangreiche Bestand des geltenden Bundesrechts enthält eine Vielzahl
von Rechtsvorschriften, die keine praktische Wirkung mehr entfalten. Dies belastet
die Suche nach dem heute maßgeblichen Recht unnötig und erschwert
die Rechtsanwendung. Rechtsbereinigung hat das Ziel, solche Vorschriften aufzufinden
und mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben.

B. Lösung
Die Bereinigung des Bundesrechts erfolgt schrittweise und ist als fortlaufender Prozess angelegt. Der Gesetzentwurf setzt die mit dem Ersten Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866) begonnene systematische Rechtsbereinigung fort. Er widmet sich vor allem solchem Recht, das bis zum Zusammentritt des ersten Deutschen Bundestages erlassen und nach dem Gesetz über die Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 ganz oder teilweise in das Bundesgesetzblatt Teil III aufgenommen worden ist; außerdem wird das Besatzungsrecht umfassend bereinigt. Der Entwurf geht dort über die klassischen Zuständigkeiten des Bundesministeriums der Justiz hinaus, wo andere Ressorts keine Zuständigkeit beansprucht oder die Aufhebung von Vorschriften aus ihrer Zuständigkeit dem Bundesministerium der Justiz überantwortet haben. Alle Aufhebungen erfolgen wie schon im ersten Rechtsbereinigungsgesetz mit Wirkung für die Zukunft, so dass die inzwischen bewirkten Rechtsfolgen und geschaffenen Rechtsverhältnisse unangetastet bleiben. Begründung

A. Allgemeiner Teil I. Anlass und Ziel
Der vorliegende Gesetzentwurf knüpft an das Erste Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866) – im Folgenden: Erstes Gesetz – an. Das bedeutet, dass unstreitig entbehrlich gewordenes Bundesrecht aufgehoben werden soll, wobei die hierdurch bewirkten Rechtsfolgen und geschaffenen Rechtsverhältnisse unangetastet bleiben. Weiterhin soll schwer auffindbares, aber erhaltungsbedürftiges Recht dorthin überführt werden, wo es die Rechtsanwender besser auffinden können. Beides soll dazu beitragen, dass die Rechtsanwender besser in der Lage sind, das für sie im Einzelfall maßgebliche Recht zur Lösung aktueller rechtlicher Fragen heranzuziehen und ihren Entscheidungen zugrunde zu legen.

(…)

B. Besonderer Teil
Zu den Artikeln 1 und 2
Sämtliche in den beiden Gesetzen über die Eingliederung des Saarlandes vom 23. Dezember 1956 sowie zur Einführung von Bundesrecht im Saarland vom 30. Juni 1959 enthaltenen Gesetzesbefehle sind in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vollzogen. Alle zu dem jeweiligen Inkrafttretenszeitpunkt bestehenden Rechtsverhältnisse sind tatbestandlich erfasst und damit abschließend geregelt. Neu auftretende Fälle und Rechtsverhältnisse, zu deren Bewertung das in Rede stehende Recht herangezogen werden müsste, sind nicht mehr denkbar.
Deshalb sind die beiden Gesetze seit längerem durch Gesetzesvollzug überholt und können daher mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden, wie auch das Saarland ausdrücklich erklärt hat.
Die Aufhebung stellt die eingetretenen Rechtsfolgen nicht in Frage. Insbesondere bleibt Recht, welches durch das für das Saarland in Kraft gesetzte Bundesrecht aufgehoben bzw. verdrängt worden ist, aufgehoben bzw. verdrängt; Bundesrecht, das für das Saarland ausdrücklich nicht eingeführt worden ist, gilt dort auch weiterhin nicht.

Mit freundlichen Grüßen,

Alexander Funk