Frage an Alexander Funk von Manfred M. bezüglich Verbraucherschutz
Sehr geehrter Herr Funk,
Seit 22. März 2010 gilt eine neue “Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes – Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen – 1. BImSchV)“ und eine neue KÜO mit Gebührenverzeichnis. Nimmt man sich die KÜO mit dem Gebührenverzeichnis vor, dann wird das Ganze dubios. Man zahlt auch für Leistungen, die gemäß 1. BImSchV bezahlt nicht erforderlich sind. Ich möchte an dieser Stelle behaupten, dass nicht einmal 10% der Betroffenen in der Lage sind ihre Schornsteinfegerrechnung auf Richtigkeit zu überprüfen. Da stellt sich die Frage: Handelt es sich bei der Kompliziertheit der neuen Verordnungen um Unvermögen oder um Absicht derjenigen, die diese Verordnungen ausgearbeitet haben? Das eine oder das andere ist für ein Land wie das Unsere beschämend. Wenn man sich dann noch die Erklärung von Herrn Minister Junghanns (CDU Brandenburg) ansieht: Zitat: “Die Schornsteinfeger, auch Essenkehrer, Rauchfangkehrer, Kaminkehrer oder Kaminfeger genannt, befinden sich zurzeit in einer wichtigen Umbruchphase ihres Berufsstandes. Viele der bisherigen Gewissheiten, wie die lebenslange Dauer ihrer Bestellung, das Fehlen von Wettbewerb und ein regelmäßiges Einkommen allein aus den Schornsteinfegerarbeiten, gibt es bald nicht mehr. Mit der forcierten Modernisierung der Feuerungsanlagen mindert sich laufend auch das Volumen ihrer Arbeit. In dieser Phase dürfen wir die Schornsteinfeger nicht alleinlassen, sondern müssen sie mit Verantwortung auf dem neuen Weg begleiten. Dazu gehört es, dafür Sorge zu tragen, dass die neue Gebührenordnung nicht zu massiven Einkommensverlusten führt. Es geht immerhin um deutschlandweit 20 000 Beschäftigte mit ihren Familien.“
dann beantwortet sich die Frage nach “Unvermögen“ oder “Absicht“ von alleine.
Aber ich möchte jetzt zu meiner eigentlichen Frage kommen: Halten sie das Ganze für Klientelpolitik oder Politik zum Wohle des Volkes?
Mit freundlichen vorweihnachtlichen Grüßen
Manfred Marson
Sehr geehrter Herr Marson,
zunächst danke ich Ihnen für Ihre Frage und wünsche Ihnen alles Gute im neuen Jahr. Ich hoffe auf Ihr Verständnis dafür, dass ich Ihre Frage zu einem komplexen Thema nicht mehr im alten Jahr unmittelbar beantworten konnte.
Die Überwachung der Anforderungen der 1. BImSchV obliegt dem Schornsteinfegerhandwerk, wodurch eine flächendeckende Überwachung aller Kleinfeuerungsanlagen gewährleistet ist. Mit der Neustrukturierung des Schornsteinfegerhandwerksrechts und dem Ende 2008 in Kraft getretenen Schornsteinfegerhandwerksgesetz wurden die Überwachungsaufgaben der 1. BImSchV weiterhin dem Schornsteinfegerhandwerk zugeordnet. Die von den Schornsteinfegern durchzuführenden Arbeiten werden nun seit der am 1. Januar in Kraft getretenen Bundes-KÜO vom 16.6.2009 bundeseinheitlich abgerechnet. Zuvor hatte jedes Bundesland eine eigene KÜO, die aber nach meinem Kenntnisstand nicht wesentlich voneinander abgewichen sind. Es macht also durchaus Sinn, eine einheitliche Bundes-KÜO zu gestalten, die alle Leistungen des Schornsteinfegerhandwerks erfasst und mit einem Arbeitswert hinterlegt. Dabei werden insbesondere Leistungen berücksichtigt, die auf der Grundlage des Schornsteinfegerrechtes zur Brand- und Betriebssicherheit durchgeführt werden – also etwa Kehrung, Abgaswegeüberprüfung oder Feuerstättenschau, jedoch nur solche Leistungen, die in der 1. BIMSchV selbst vorgeschrieben sind.
Die Novelle der 1. BImSchV hat nun ihrerseits Überwachungsregelungen verändert und ergänzt, die in der geltenden Bundes-KÜO noch nicht berücksichtigt sind und den Fokus auf Kleinfeuerungsanlagen gelegt, die mit festen Brennstoffen betrieben werden. Nur für wenige dieser Anlagen galten in der alten 1. BImSchV konkrete Anforderungen und eine Prüfung fand bis auf wenige Ausnahmen nicht statt. Es sind aber auch gerade diese nicht erfassten Anlagen, die erheblich zur Feinstaubbelastung beitragen, weshalb eine Festlegung von konkreten Emissionsgrenzwerten für neue und bestehende Heizkessel und Einzelraumfeuerungsanlagen in diesem Rahmen durchaus Sinn macht. Ich kann daher Ihrer Vermutung, hier würde Lobbyarbeit betrieben, nicht zustimmen und gebe zu bedenken, dass eine Überprüfung unter Gesichtspunkten des Umweltschutzes und der Sicherheit für uns alle wichtig und unerlässlich ist. Unabhängig von der Einschätzung der Arbeit des Schornsteinfeger handelt es sich bei dieser Neufassung gewiss nicht um eine ‚Beschäftigungstherapie‘, die Einnahmen sichern soll.
So wie es bisher für Öl- und Gasheizungen eine Überwachungspflicht gibt, sollen nun auch alle Heizkessel für feste Brennstoffe ab einer Nennwärmeleistung von 4 Kilowatt alle zwei Jahre überprüft werden, zudem auch Kaminöfen oder Kachelöfen. Im übrigen wurde gerade im Rahmen der Novelle die Überwachungsintervalle für Öl- und Gasheizungen für Anlagen, die weniger als 12 Jahre im Betrieb sind, auf drei Jahre und für alle übrigen auf 2 Jahre deutlich ausgeweitet. Davon sind rund 15 Millionen Heizungen in den Haushalten betroffen, die nun von den jährlich anfallenden Bürokratiekosten deutlich entlastet werden.
Gewiss wünschte man sich, dass viele Leistungsabrechnungen leichter verständlich und nachvollziehbar wären. Das betrifft im übrigen nicht nur die Rechnungen, die durch Schornsteinfeger ausgestellt werden. Gewiss haben Sie aber auch angesichts der komplexen rechtlichen und technischen Umstände gerade in diesem Bereich auch etwas Verständnis dafür, dass nicht alle Posten sich direkt erschließen. Im Zweifelsfall empfehle ich Ihnen, den Schornsteinfeger auch konkret auf unverständliche Posten und deren Begründung anzusprechen und kritisch nachzuhaken. Ich bin sicher, dass Ihr Schornsteinfeger diese Bitte um detailliertere Auskunft nicht ablehnen wird.
Ich hoffe sehr, Ihnen mit meinen Ausführungen weitergeholfen zu haben und grüße Sie freundlich,
Ihr Alexander Funk.